BFH zur Kennzeichenwerbung als Arbeitslohn
Arbeitgeber schließt mit seinen Mitarbeitern „Werbemietverträge“
Klägerin war ein mittelständisches Unternehmen, das einen Teil seiner Mitarbeiter mittels eines „Mietvertrags Werbefläche“ verpflichtete, von ihr zur Verfügung gestellte, mit einem Werbeschriftzug versehene Kennzeichenhalterungen an ihren privaten PkWs anzubringen. Hierfür erhielten die Arbeitnehmer jährlich 255 EUR. Die Verträge waren auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet und beidseits mit einer Zwei-Monats-Frist kündbar.
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu der Auffassung, dass es sich hierbei um Arbeitslohn i.S.v. § 19 UStG handelt.
Bezüge müssen auch ohne konkrete Gegenleistung des Arbeitnehmers durch individuelles Dienstverhältnis veranlasst sein
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten nach der Rechtsprechung des BFH dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss.
Nicht jede Zahlung eines Arbeitsgebers an Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar
Der BFH stellt klar, dass es sich nicht bei jeder Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer um Arbeitslohn handeln muss. Ein Arbeitgeber kann durchaus mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem solchen, gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.
Werbemietverträge haben keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt
Der Arbeitgeber hatte das Entgelt aus den Werbemietverträgen als sonstiges Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG behandelt und daher keine Lohnsteuer einbehalten. Solche Einkünfte sind unterhalb eines Betrags von 256 EUR steuerfrei, so dass sich diese Gestaltung für den Arbeitnehmer als vorteilhaft erwies. Auch hieraus sei erkennbar, dass nicht der erzielbare Werbeeffekt – wie im Geschäftsverkehr eigentlich üblich – für die Entlohnung maßgeblich gewesen sein soll, sondern allein die Steuerfreigrenze nach § 22 Nr. 3 EStG. Damit ist das Entgelt aus derartigen „Werbemietverträgen“ lohnzuversteuern.
Quelle: Pressemitteilung 051/22 des Bundesfinanzhofs vom 3. November 2022, Urteil vom 21.06.2022 - XI R 20/20
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(ESV/cmx)
Programmbereich: Steuerrecht