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Polnisches „500+“ ist auf deutsches Kindergeld anzurechnen (Foto: Rawpixel.com/Fotolia.com)
Kindergeld

BFH zur Koordinierung von Kindergeldansprüchen zwischen zwei EU-Staaten

ESV-Redaktion Steuern
12.12.2019
Auch EU-Bürger können das deutsche Kindergeld erhalten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell darüber entschieden, ob das polnische Erziehungsgeld „500+“ mit dem deutschen Kindergeld vergleichbar ist und deshalb angerechnet werden darf.
Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. „500+“) sind nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH vom 25.07.2019 – III R 34/18 auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen.
Es handelt sich auch nach europarechtlichen Grundsätzen um Familienleistungen gleicher Art, stellten die Richter fest.
Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung hat nach der Entscheidung des BFH Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, so stellt diese eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse i.S. des § 70 Abs. 2 EStG dar.

Der Kläger des Urteilsfalls ist polnischer Staatsangehöriger und Vater zweier Töchter. Er wurde von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt und hatte hier einen Wohnsitz. Mit Bescheid vom 23.06.2016 bewilligte die Familienkasse dem Kläger Kindergeld ab September 2015 für beide Kinder in voller Höhe. Am 18.09.2017 teilte die polnische Behörde ROPS der Familienkasse mit dem Formular F003 mit, dass an den Kläger für den Streitzeitraum monatlich 500 PLN nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfen zur Kindererziehung vom 17.02.2016 (sog. „500+“) gezahlt worden seien. Daraufhin änderte die Familienkasse mit Bescheid vom 09.10.2017 die Kindergeldfestsetzung. Sie rechnete nun für den Zeitraum April 2016 bis September 2017 die polnischen Familienleistungen in Höhe von monatlich 500 PLN, insgesamt 2.122,38 €, auf das dem Kläger gezahlte Kindergeld an und forderte diesen Betrag zurück.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Polnisches „500+“ dem deutschen Kindergeld gleichartig und damit anzurechnen

Der BFH wies die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurück. Das FG habe im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die polnische Familienleistung („500+“) auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sei und der Bescheid vom 23.06.2016 verfahrensrechtlich geändert werden konnte.

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Gewährung von Kindergeld und „500+“ ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und Alter der Kinder

Nach dem Urteil des BFH ist die Familienleistung „500+“ dem Kindergeld gleichartig. Sowohl beim deutschen Kindergeld als auch bei der polnischen Familienleistung „500+“ handele es sich um regelmäßige Geldleistungen, die ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der Kinder gewährt werden. Die polnische Familienleistung sei daher nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzurechnen. Die Mitteilung einer ausländischen Behörde über die Gewährung einer Familienleistung habe darüber hinaus Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt diese erst nach der Kindergeldfestsetzung, stelle dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, die nach § 70 Abs. 2 EStG zur Änderung des Bescheids berechtige, stellten die Richter des BFH abschließend fest.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 79/2019 vom 12.12.2019

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(ESV/fl)

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