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Steuerliche Besserstellung der Erbschaft und Schenkung vom rechtlichen Vater gerechtfertigt (Foto: Gina Sanders/Fotolia.com)
Erbschaft- und Schenkungsteuer

BFH zur maßgebenden Steuerklasse beim Erwerb vom biologischen Vater

ESV-Redaktion Steuern
12.03.2020
Ein Kind erbt von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist. Welche Steuerklasse ist anzuwenden? Hierüber hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.
Beim Erwerb eines Kindes von seinem leiblichen Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist (biologischer Vater), findet nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 05.12.2019 – II R 5/17 die Steuerklasse III Anwendung.

§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG sieht vor, dass auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden ist. In dieser Klasse fällt bei einem Erwerb bis 75.000 € eine Steuer in Höhe von 7 % an. In der Steuerklasse III sind dafür bereits 30 % Steuer zu zahlen. Besser kommen Kinder auch bei den Freibeträgen weg. Sie erhalten 400.000€, bei Steuerklasse III hingegen lediglich 20.000 €.

Im Urteilsfall war der Kläger der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater. Der Kläger war also der sog. biologische Vater seiner Tochter. Der rechtliche Vater war ein anderer Mann, mit dem die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der Kläger schenkte seiner leiblichen Tochter 30.000 € und beantragte beim Finanzamt die Anwendung der günstigen Steuerklasse I. Das Finanzamt lehnte mit dem Hinweis ab, die Steuerklasse I finde nur im Verhältnis der Tochter zu ihrem rechtlichen Vater Anwendung. Rechtlicher Vater sei aber der Ehemann der Mutter und nicht der Kläger.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es gebe keinen Grund, die einschlägige Bestimmung des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG nach den zivilrechtlichen Regelungen eng auszulegen und nur den Erwerb vom rechtlichen Vater zu privilegieren. Eine schenkungsteuerrechtliche Privilegierung des biologischen Vaters stehe zudem mit der Begünstigung der biologischen Eltern im Falle der Adoption des Kindes (§ 15 Abs. 1a ErbStG) im Einklang.

Keine Anwendung der Steuerklasse I auf Erwerb vom biologischen Vater

Dies sah der BFH anders. Er hielt die Revision des Finanzamts für begründet, hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Das Finanzgericht hat nach dem Urteil der BFH-Richter zu Unrecht entschieden, dass auf den Erwerb der Tochter von ihrem biologischen Vater die Steuerklasse I anzuwenden ist. Es gilt dafür die Steuerklasse III.

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Erb- und Pflichtteilsberechtigung gegenüber dem rechtlichen Vater rechtfertigt Besserstellung des Erwerbs vom rechtlichen Vater

Für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Diese unterscheiden zwischen dem rechtlichen Vater und dem biologischen Vater und akzeptieren, dass die rechtliche und die biologische Vaterschaft auseinanderfallen können. Nur der rechtliche Vater hat gegenüber dem Kind Pflichten, wie zum Beispiel zur Zahlung von Unterhalt. Außerdem ist das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt. Dies rechtfertigt es, den rechtlichen Vater auch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer finanziell besser zu stellen, so die Richter des BFH. Könnte ein Kind von seinem rechtlichen und zugleich von seinem biologischen Vater nach der Steuerklasse I erwerben, wäre dies schließlich eine Besserstellung gegenüber Kindern, die, wie in den allermeisten Fällen, nur „einen einzigen“ Vater haben und nur von diesem steuergünstig erwerben können.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 13 vom 12.02.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht