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Steuerbefreiung für Familienheim entfällt auch bei Nießbrauchsvorbehalt innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb (Foto: aytuncoylum/Fotolia.com)
Schenkungsteuer

BFH zur Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe

ESV-Redaktion Steuern
28.11.2019
Ein Familienheim kann nur steuerfrei vererbt werden, wenn der Erwerber die Immobilie noch mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Der BFH hat nun darüber entschieden, was gilt, wenn der Erwerber die Selbstnutzung nur aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.
Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt nach dem nun veröffentlichten Urteil des BFH vom 11.07.2019 - II R 38/16 rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt nach der Entscheidung der obersten Finanzrichter auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin des Urteilsfalls das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Diese behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sogenannten Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich „zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bestimmt sein. Aufgrund eines sogenannten Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert.

Aufgabe des Eigentums führt zum Verlust der Steuerbefreiung

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten jetzt das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung.

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Zulassen der Aufgabe des Eigentums würde Förderungsziel des Gesetzes zuwiderlaufen

Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen, so der BFH. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung also innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.

Begriff der „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bezieht sich auf Nutzung und Eigentümerstellung des Erwerbers

Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgereicht. Wenn die in der Wendung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ enthaltene Dopplung eine Bedeutung haben solle, beziehe sie sich auf die Nutzung und die Eigentümerstellung. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten, führte der BFH abschließend aus.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 77 vom 28.11.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht