BFH zur Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin des Urteilsfalls das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Diese behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sogenannten Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich „zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bestimmt sein. Aufgrund eines sogenannten Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ gehindert.
Aufgabe des Eigentums führt zum Verlust der Steuerbefreiung
Das Finanzgericht und der BFH bestätigten jetzt das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
Zulassen der Aufgabe des Eigentums würde Förderungsziel des Gesetzes zuwiderlaufen
Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen, so der BFH. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung also innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen.Begriff der „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ bezieht sich auf Nutzung und Eigentümerstellung des Erwerbers
Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung „Selbstnutzung zu Wohnzwecken“ oder „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ausgereicht. Wenn die in der Wendung „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ enthaltene Dopplung eine Bedeutung haben solle, beziehe sie sich auf die Nutzung und die Eigentümerstellung. Der in der Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten, führte der BFH abschließend aus.Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 77 vom 28.11.2019
Gründung, Veräußerung und Erwerb von Arzt- und Zahnarztpraxen – Steuerrechtliche Grundlagen und Fallstricke Ob aus Altersgründen oder durch einen Umzug, aus beruflichen oder privaten Motiven: Wer eine Arzt- oder Zahnarztpraxis veräußert, erwirbt oder aufbaut, hofft unabhängig von allen Umständen auf einen ansprechenden Preis und möglichst geringe Steuerbelastungen.
Pflichtlektüre für steuerliche und rechtliche Berater – und ein nützlicher Ratgeber für (Zahn-)Ärzt/-innen, der leicht verständlich und übersichtlich das Wichtigste zusammenstellt. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht