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Nur aus zukünftigen Erlösen zu bedienende Filmförderdarlehen unterfallen dem Ansatzverbot des § 5 Abs. 2a EStG (Foto: nali/adobe.com)
Einkommensteuer

BFH zur Passivierung von Filmförderdarlehen

ESV-Redaktion Steuern
14.10.2019
Die Herstellung von Filmen wird oft mit Filmförderdarlehen finanziert. Wie sind die Verpflichtungen aus solchen Darlehen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, bilanziell zu erfassen? Mit dieser Rechtsfrage hat sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befasst.
Ist ein gewährtes Filmförderdarlehen nur aus zukünftigen Verwertungserlösen zu bedienen, erstrecken sich die Rückzahlungsverpflichtungen aus diesem Darlehen nur auf künftiges Vermögen. Das Darlehen unterfällt dann nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des BFH vom 10.07.2019 – XI R 53/17 dem Anwendungsbereich und damit dem Ansatzverbot des § 5 Abs. 2a EStG. Die Passivierung des Darlehens beschränkt sich nach der Entscheidung des BFH dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse.

Im Urteilsfall erhielt eine GmbH (Filmproduzentin) ein Filmförderdarlehen. Es war innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Datum der Erstaufführung des Films aus (künftigen) Verwertungserlösen zu tilgen. Soweit die Erlöse innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht zur Darlehenstilgung ausreichen würden, sollte die GmbH aus der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehensrestbetrages nebst Zinsen entlassen werden. Das Finanzamt ging davon aus, dass das Darlehen mit 0 € zu passivieren und jede tatsächliche Tilgung des Darlehens als Aufwand zu erfassen sei.

Fehlende wirtschaftliche Belastung aus der Darlehensverpflichtung

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

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Passivierungsverbot bei Erstrecken des Rückforderungsanspruchs des Gläubigers nur auf künftiges Vermögen

Nach dem im Urteilsfall entscheidungserheblichen § 5 Abs. 2a EStG besteht ein steuerrechtliches Passivierungsverbot für Verpflichtungen, wenn sich der Rückforderungsanspruch des Gläubigers nur auf künftiges und damit nicht auch auf bereits vorhandenes Vermögen des Schuldners am Bilanzstichtag erstreckt. Es fehlt beim Schuldner dann an einer (steuerrechtlich maßgebenden) wirtschaftlichen Belastung aus dieser Verpflichtung.

Wirtschaftliche Belastung nur in Höhe der zu den einzelnen Bilanzstichtagen erzielten tilgungspflichtigen Verwertungserlöse

Nach dem Urteil des BFH führt dies dazu, dass das Passivierungsverbot auch für Folgejahre gilt, in denen bereits tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt wurden, aber noch ein Restdarlehensbetrag „offen“ war. Insoweit wirkt das Verbot daher auch „der Höhe nach“. Der Darlehensbetrag stellt danach nur insoweit eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners dar, als zu den einzelnen Bilanzstichtagen jeweils tilgungspflichtige Verwertungserlöse erzielt worden waren. Das erste Erzielen von tilgungspflichtigen Verwertungserlösen führt daher nicht dazu, nunmehr die Darlehensverbindlichkeit im vollen Umfang als steuerrechtliche Belastung anzuerkennen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 68 vom 17.10.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht