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Keine Rückstellung für Aufbewahrungskosten von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum (Foto: xiaoliangge/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH zur Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum

ESV-Redaktion Steuern
09.08.2019
Kann für die Kosten der 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet werden? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem aktuellen Urteil beantwortet.
Die Kosten einer 10-jährigen Aufbewahrung von Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum sind bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des BFH vom 13.02.2019 – XI R 42/17 nicht rückstellungsfähig.

Eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung setzt danach eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine zivilrechtliche Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht nicht aus.

Die klagende GmbH hatte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 eine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen angesetzt. Diese bezogen sich auf Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von sog. Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum. Für die „Mandantendatenarchivierung“ legte sie je Mandant das pauschal an die DATEV eG zu zahlende Entgelt zugrunde. Bei der Ermittlung berücksichtigte sie Abschläge für Mandanten, die ihre Daten auf einer Speicher-DVD sichern ließen, wie auch für Mandatsbeendigungen innerhalb des 10-jährigen Aufbewahrungszeitraums. Die Klägerin machte geltend, dass die zu zahlenden Beträge mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder für die Erstellung des Jahresabschlusses abgegolten seien. Sie könnten nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden.

Das Finanzamt erkannte die Rückstellung für die Aufwendungen der Mandantendatenarchivierung nicht an. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Keine Rückstellung für Aufwendungen zur Aufbewahrung der Mandantendaten und Handakten im DATEV-Rechenzentrum

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet und wies sie zurück. Das Finanzgericht habe den begehrten gewerbeertragsmindernden Ansatz der Rückstellung für die durch die Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum veranlassten Aufwendungen ohne Rechtsfehler versagt.

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Keine öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung

Nach dem Urteil des BFH ist eine Rückstellung für eine ungewisse Verbindlichkeit nicht einkommensmindernd anzusetzen. Für sog. Arbeitsergebnisse, die die Klägerin im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtung als Steuerberaterin erstellt hat und die mit der Bezahlung der dafür vereinbarten Vergütung Eigentum des jeweiligen Mandanten geworden sind, folgt aus § 66 des Steuerberatungsgesetzes keine (öffentlich-rechtliche) Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den Berufsträger. Sollte die Klägerin eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Mandanten erfüllt haben, erlaubt auch dies keine Rückstellungsbildung. Darüber hinaus hatte sich die Klägerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet.

Aufwendungen als Betriebsausgabe abzugsfähig – nur nicht sofort einkommensmindernd im Wege einer Rückstellung

Das Urteil des BFH berührt die Frage der Abzugsfähigkeit der Archivierungsaufwendungen als Betriebsausgaben nicht. Der BFH versagt nur die Möglichkeit, die Aufwendungen in einem Betrag (als Summe eines 10 Jahre betreffenden Aufwands) über den Weg der Rückstellung wegen einer ungewissen Verbindlichkeit sofort einkommensmindernd geltend zu machen.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 49/2019 vom 08.08.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht