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BFH legt Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG zugunsten der Stpfl. weit aus (Foto: ebenart/stock.adobe.com)
Grunderwerbsteuer

BFH zur Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

ESV-Redaktion Steuern
20.02.2020
Nach § 6a GrEStG wird für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung keine Grunderwerbsteuer erhoben. Über die Rechtmäßigkeit dieser Steuerbegünstigung hat nun der Bundesfinanzhof entschieden.
Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt nach dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2019 – II R 18/19 keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Danach ist auch der Fall begünstigt, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.

Die Klägerin des Streitfalls war seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, der B-GmbH, die auf die Klägerin verschmolzen wurde. Hierdurch gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen steuerbaren Erwerbsvorgang, der auch nicht gemäß § 6a GrEStG begünstigt sei. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht die Auffassung, dass die Verschmelzung vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst werde. Es gab daher der Klage statt.

Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG stellt keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Es habe zutreffend entschieden, dass die Verschmelzung der B-GmbH auf die Klägerin der Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG unterliegt.

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Verschmelzung einer abhängigen Tochtergesellschaft auf herrschendes Unternehmen ebenfalls begünstigt

Der BFH führte aus, dass nach § 6a GrEStG für bestimmte steuerbare Erwerbe aufgrund einer Umwandlung (z.B. Verschmelzung) die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werde. Voraussetzung sei u.a., dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Wie der EuGH entschieden habe, stelle die von § 6a GrEStG gewährte Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist, so der BFH, auch die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin begünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.

BFH legt Begriff „herrschendes Unternehmen“ und Umfang der begünstigten Umwandlungsvorgänge weit aus

Anders als das Bundesministerium der Finanzen legte der BFH auch in fünf weiteren Verfahren (II R 15/19, II R 16/19, II R 19/19, II R 20/19 und II R 21/19) die Steuerbegünstigung zugunsten der Steuerpflichtigen weit aus. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens als auch für die Frage, welche Umwandlungsvorgänge von der Steuerbegünstigung erfasst werden. In einem Verfahren (II R 17/19) sah der BFH die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nicht als erfüllt an.

Nach der Entscheidung des BFH
  • gilt § 6a GrEStG für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind.
  • erfasst die Vorschrift auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
  • müssen die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.
  • muss bei der Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf das herrschende Unternehmen das letztere innerhalb von fünf Jahren vor der Verschmelzung zu mindestens 95 % an der verschmolzenen abhängigen Gesellschaft ununterbrochen beteiligt gewesen sein (Vorbehaltensfrist). Die Frist von fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang (Nachbehaltensfrist) muss in Bezug auf die verschmolzene abhängige Gesellschaft nicht eingehalten werden, weil sie aufgrund der Verschmelzung nicht eingehalten werden kann.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 9/2020 vom 13.02.2020

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht