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Der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen kann umsatzsteuerbefreit sein (Foto: Utirolf/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

BFH zur Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

ESV-Redaktion Steuern
26.08.2021
Kann der Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH für Länder und Kommunen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein? Diese Rechtsfrage hat der Bundesfinanzhof aktuell beantwortet.
Mit nun veröffentlichtem Urteil vom 24.03.2021 – V R 1/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der für Länder und Kommunen erfolgende Betrieb von Flüchtlingsunterkünften durch eine GmbH von der Umsatzsteuer befreit ist; dasselbe gilt für den Betrieb einer kommunalen Obdachlosenunterkunft.

Im Urteilsfall bewirtschaftete die Klägerin, eine GmbH, eine Vielzahl von Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge, Aussiedler und Obdachlose. Dabei handelte es sich sowohl um Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge in kommunaler Trägerschaft als auch um Erstaufnahmeeinrichtungen verschiedener Bundesländer sowie um eine städtische Obdachlosenunterkunft. In der Regel verantwortete die Klägerin insbesondere die Ausstattung der jeweiligen Unterkunft, deren Reinigung und personelle Besetzung sowie die soziale Betreuung der untergebrachten Personen. Das Finanzamt behandelte die Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte als umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Klägerin als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anzuerkennen

Der dagegen eingelegten Revision gab der BFH statt, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht habe zu Unrecht die Anerkennung der Klägerin als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter verneint.

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Klägerin kann sich auf Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen

Die Klägerin könne sich auf eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem berufen. Nach dieser Bestimmung sind u.a. eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von der Steuer befreit, wenn sie von Einrichtungen bewirkt werden, die der betreffende Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt hat.

In den Unterkünften aufgenommene Menschen sind wirtschaftlich hilfsbedürftig und gehören damit zu dem anerkanntermaßen begünstigten Personenkreis

Dies war vorliegend der Fall. Die Klägerin ist als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt, insbesondere weil die Übernahme des Betriebs von Flüchtlingsunterkünften durch private Dritte in verschiedenen Bundesländern durch spezifische Vorschriften geregelt ist. Dabei ist unerheblich, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht unmittelbar gegenüber den Flüchtlingen und Obdachlosen, sondern gegenüber den Trägern der Unterkünfte (Länder und Kommunen) erbracht hat. Weiter handelt es sich bei dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte um eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die für die Unterbringung der Flüchtlinge und Obdachlosen auch unerlässlich sind, da die in den Unterkünften aufgenommenen Menschen wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Sie gehören damit zu dem anerkanntermaßen begünstigten Personenkreis. Demgegenüber ist insbesondere die asylrechtliche Funktion der Flüchtlingsunterkünfte und der mit einer Obdachlosenunterkunft verfolgte Zweck der Gefahrenabwehr für die Umsatzsteuerbefreiung unerheblich.

Sache nicht spruchreif

Die Sache war nicht spruchreif, da hinreichende Feststellungen des Finanzgerichts zu den – neben dem Betrieb der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte – als steuerfrei und als nicht steuerbar erklärten Umsätzen sowie zur Unterbringung von Aussiedlern oder Spätaussiedlern fehlten. Diese wird das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu treffen haben.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs 027/21 vom 26.08.2021


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht