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Keine Tarifbegünstigung bei Realteilung mit Verwertung in Nachfolgegesellschaft (Foto: kelly marken/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH zur Tarifbegünstigung eines Aufgabegewinns bei echter Realteilung

ESV-Redaktion Steuern
16.07.2019
Bei der Auflösung von Personengesellschaften ist die begünstigte Besteuerung von Aufgabegewinnen meist oberstes Ziel. Der BFH hat nun die Frage geklärt, ob bei der Auflösung einer Rechtsanwaltssozietät und anschließender Übertragung des Betriebsvermögens (Mandantenstamm) ein tarifbegünstigter Aufgabegewinn vorliegt.
Die tarifbegünstigte Besteuerung eines durch eine echte Realteilung einer Sozietät ausgelösten Aufgabegewinns gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Hieran fehlt es nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs, wenn der Sozius, der bei der Realteilung einer Sozietät ausscheidet, den ihm zugewiesenen und zum gemeinen Wert entnommenen Mandantenstamm dadurch verwertet, dass er diesen in eine Nachfolgegesellschaft einlegt und in einem zweiten Schritt auch aus dieser gegen Abfindung ausscheidet. Dass der Realteiler im Ergebnis die freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis zeitnah einstellt, genügt nicht für die Gewährung der Tarifbegünstigung. Mit dieser Entscheidung entwickelt der Senat sein Urteil vom 21.08.2018 – VIII R 2/15 fort.

Der Kläger des Urteilsfalls war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, die in mehreren Großstädten Standorte unterhalten hatte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Ihr Vermögen wurde auf Nachfolgegesellschaften, die die Partner der einzelnen Standorte gegründet hatten, übertragen. Auch der Kläger wurde zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft. Er schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus dieser Gesellschaft aus. Er war der Meinung, der im Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandene anteilige Aufgabegewinn sei tarifbegünstigt zu besteuern, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei. Daneben habe er auf Ebene der Nachfolgegesellschaft einen Veräußerungsverlust erlitten.

Das Finanzamt sah den Veräußerungsgewinn nicht als tarifbegünstigt an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

BFH: Revision unbegründet

Der BFH gewährte dem Kläger die streitige Tarifbegünstigung gem. §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG für den anteiligen Aufgabegewinn aus der Sozietät nicht. Das Finanzgericht habe im Ergebnis zutreffend eine Tarifbegünstigung des Aufgabegewinns abgelehnt.

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Aufgabe der wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen nicht erst in Nachfolgegesellschaft 

Die vom Kläger begehrte Tarifbegünstigung scheide jedoch aus, weil es an den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG fehle. Hierfür hätte der Kläger mit der Auflösung der Sozietät nicht nur alle auf ihn entfallenden stillen Reserven zusammengeballt und in einem wirtschaftlichen Vorgang vollständig aufdecken, sondern auch die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit aufgeben müssen. An Letzterem fehle es, wenn der Kläger die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit in der Sozietät in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gebe.

Quelle: PM des BFH vom 11.07.2019 zum Urteil vom 15.01.2019 – AZ: VIII R 24/15 

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht