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Umsätze in Spielhallen unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer (Photo: Tomasz Zajda/Adobe Stock)
Neues aus der Rechtsprechung des BFH

BFH zur Umsatzsteuerpflicht beim Betrieb von Geldspielautomaten

ESV-Redaktion Steuern
28.10.2022
Der BFH setzt sich in seinem Beschluss vom 26. September 2022 damit auseinander, ob sich die Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele auch auf terrestrisch betriebene Glücksspielautomaten auswirkt.

Betrieb von Geldspielautomaten weiterhin umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 26.09.2022 – XI B 9/22 (AdV) entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auch nach der zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Gesetzesänderung für virtuelle Automatenspiele umsatzsteuerpflichtig sind.

Umsätze in Spielhallen bis 30.06.2021 umsatzsteuerpflichtig

Der BFH hatte bereits mehrfach entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten umsatzsteuerpflichtig sind. Dabei machte es bis 30.06.2021 keinen Unterschied, ob es sich um Umsätze in Spielhallen u.ä. oder um Online-Umsätze (sog. virtuelle Automatenspiele) handelte.

AdV-Verfahren zur Ungleichbehandlung bei Automatenspielumsätzen

Im zugrundeliegenden Streitfall hatte der Antragsteller, ein Spielhallenbetreiber, in einem AdV-Verfahren vor dem Finanzgericht mit Erfolg beantragt, die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlung für August 2021 auszusetzen. Das FG sah es als ernstlich zweifelhaft an, dass die Umsatzsteuerpflicht sog. terrestrischer Automatenspielumsätze bei gleichzeitiger Umsatzsteuerfreiheit sog. virtueller Automatenspielumsätze mit dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer vereinbar sei.

BFH differenziert zwischen virtuellen und terrestrischen Glückspielautomaten

BFH sieht die Ungleichbehandlung als gerechtfertigt an und teilt somit die Rechtsauffassung des FG nicht.

Denn zum 01.07.2021 hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Grundlagen geändert: Virtuelle Automatenspiele unterliegen nunmehr der Rennwett- und Lotteriesteuer und sind daher nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Anders verhält es sich bei Umsätzen in Spielhallen. Diese bleiben umsatzsteuerpflichtig, unterliegen aber nicht der Rennwett- und Lotteriesteuer.

Eine Änderung der gesetzlichen Regelungen wurde u.a. deswegen notwendig, da Online-Angebote im Hinblick auf Spielsucht auslösende Aspekte anders zu beurteilen seien als die terrestrischen Angebote (z.B. in Spielhallen).

Mit dem vorliegenden Beschluss hat der BFH nun klargestellt, dass diese Ungleichbehandlung rechtlich zulässig ist. Umsätze in Spielhallen und Online-Umsätze unterscheiden sich aus verschiedenen Gründen. Insoweit führt der BFH unterschiedliche Ausschüttungsquoten, eine unterschiedliche Verfügbarkeit, einen potenziell größeren Kundenkreis bei online-Spielen und unterschiedliche Spielsuchtrisiken an.

Mangels Vergleichbarkeit beider Angebote hält der BFH eine Ungleichbehandlung für gerechtfertigt. Denn im Unterschied zu terrestrischen Umsätzen würden auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen aufgrund einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung zwingend am Ort des Leistungsempfängers besteuert. Diese EU-Sonderregelung wurde gerade deshalb eingeführt, um sicherzustellen, dass eine Besteuerung solcher Dienstleistungen in der EU erfolge, wenn sie in der EU verbraucht würden. Dies rechtfertigt nach Ansicht des BFH auch die unterschiedliche Besteuerung von terrestrischen Umsätzen und Online-Umsätzen. Für Glücksspielumsätze gelte insoweit nichts anderes als in anderen Bereichen der Wirtschaft auch.

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(ESV/cmx)

Programmbereich: Steuerrecht