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Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht umsatzsteuerbefreit (Foto: Fotowerk/fotolia.com)
Umsatzsteuer

BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des MDK

ESV-Redaktion Steuern
01.07.2021
Ist die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten eines selbständigen Unternehmers gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) als Auftraggeber umsatzsteuerfrei? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.02.2021 – XI R 30/20 (XI R 11/17) als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil „Finanzamt D“  vom 08.10.2020 – C-657/19 sind Leistungen einer Gutachterin, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten erstellt, nach nationalem Recht nicht von der Umsatzsteuer befreit. Auch eine Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht ist nicht zu gewähren.

Die Klägerin des Urteilsfalls, eine ausgebildete Krankenschwester mit medizinischer Grundausbildung und akademischer Ausbildung im Bereich der Pflegewissenschaft sowie einer Weiterbildung in Qualitäts-management im Bereich der Pflege, erstellte für den MDK Niedersachsen Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich ihr gegenüber ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Umsätze aus der Gutachtertätigkeit erklärte die Klägerin als steuerfrei, nahm jedoch den Vorsteuerabzug aus allen Eingangsleistungen ungekürzt in Anspruch. Das Finanzamt war allerdings der Auffassung, dass die Gutachtertätigkeit weder nach nationalem noch nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sei. Deshalb unterwarf es die Umsätze der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt.

Im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachte Leistungen sind zwar eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, …

Der BFH hob das stattgebende Urteil auf und wies die Klage ab.

Er entschied, dass
  • das Leistungsmerkmal „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden“ voraussetzt, dass die betreffenden Lieferungen bzw. Dienstleistungen jedenfalls für die der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unterfallenden Umsätze unerlässlich sind.
  • Dienstleistungen, die die Erstellung von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit betreffen, nicht unmittelbar an die pflegebedürftigen Personen erbracht werden müssen, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden zu können (Änderung der Rechtsprechung).
  • die Anerkennung eines Gutachters als Einrichtung mit sozialem Charakter nicht aus einer bloß mittelbaren Erstattung der Kosten für die Gutachtertätigkeit über den MDK folgt, ohne dass dies auf einer expliziten Entscheidung der Pflegekasse beruht oder der Gutachter die Möglichkeit genutzt hätte, in Bezug auf diese Tätigkeit mit der Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag zu schließen (Änderung der Rechtsprechung).

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… aber die Umsatzsteuerbefreiung nach Unionsrecht scheitert an der fehlenden Anerkennung der Klägerin als „Einrichtung mit sozialem Charakter“

Nach Auffassung der Richter des BFH handelt es sich bei den im Rahmen der Gutachtertätigkeit erbrachten Leistungen zwar um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Dabei schadet es nicht, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht an den jeweiligen Hilfsbedürftigen, sondern an den MDK erbracht hat.

Ein erfolgreiches Berufen auf die Steuerbefreiung nach dem Unionsrecht scheitert im Streitfall allerdings daran, dass die Klägerin nicht von der Bundesrepublik Deutschland als „Einrichtung mit sozialem Charakter“ anerkannt ist; eine solche Anerkennung, die Voraussetzung für die unionsrechtliche Steuerbefreiung ist, folgt insbesondere nicht aus der nur mittelbaren Kostenerstattung über den MDK.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 022/21 vom 01.07.2021

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(ESV/fl)

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