BFH zur Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt
Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern.
Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die FG-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar der Handel mit Lebensversicherungsverträgen im Wesentlichen der Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung und damit der Übertragung einer zukünftigen Geldforderung diene, die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer sei aber nicht die Hauptleistung.
Handel mit „gebrauchten“ Lebensversicherungen sind steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen
Dies sahen das oberste Finanzgericht anders. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des der Ausgangsinstanz handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.Aktuelle Meldungen |
Hier bleiben Sie auf dem aktuellen Stand im Bereich Steuern. Sie können auch unseren kostenlosen Newsletter Steuern hier abonnieren. |
Übertragung der zukünftigen Geldforderung ist Hauptleistung
Die Veräußerung der Kapitallebensversicherungen ist nach der Entscheidung der BFH-Richter gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Das FG gehe zwar zu Recht von einheitlichen Leistungen aus, berücksichtige aber nicht, dass beim Handel mit Kapitallebensversicherungen die Übertragung der (zukünftigen) Geldforderung (Ablaufleistung) die Hauptleistung darstelle, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung hätten, während die Übertragung der weiteren Rechte und Pflichten als Nebenleistung zu qualifizieren sei, die das Schicksal der Hauptleistung (Steuerfreiheit) teile.Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsmodell des Zweitmarkts von Lebensversicherungen
Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom Finanzamt und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.Quelle: PM des BFH Nr. 78/2019 vom 05.12.2019
„Quick Fixes“ – Folgen der Umsetzung in das nationale Umsatzsteuerrecht Im innereuropäischen Warenverkehr markiert der EU-Mehrwertsteueraktionsplan mit den nunmehr in Kraft getretenen Neuregelungen in der MwStSystRL einen weitreichenden Meilenstein.
Ein prägnanter Einstieg und Überblick für Praktiker aus Beratung und Verwaltung, Studierende und Kandidat/-innen einer Steuerberater- oder Laufbahnprüfung. |
(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht