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Entgeltliche Übertragungen von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt sind umsatzsteuerbefreit (Foto: magele-picture/fotolia.com)
Umsatzsteuer

BFH zur Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt

ESV-Redaktion Steuern
02.12.2019
Die Verwertung von Kapitallebensversicherungen durch Aufkauf und Weiterveräußerung auf dem Zweitmarkt hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun geklärt, ob die Veräußerungen dem Zweitmarkt als Geschäfte mit Forderungen von der Umsatzsteuer befreit sind.
Die Veräußerung von „gebrauchten“ Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist nach dem kürzlich veröffentlichten Urteil des BFH vom 05.09.2019 – V R 57/17 als Umsatz im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin des Urteilsfalls ist eine Aktiengesellschaft, die von Privatpersonen abgeschlossene Kapitallebensversicherungen erwarb. Der Kaufpreis lag über dem sog. Rückkaufswert, aber unter den eingezahlten Versicherungsprämien. Anschließend änderte die Klägerin die Versicherungsverträge, indem sie die für die Ablaufleistung unerheblichen Zusatzversicherungen kündigte und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umstellte. Danach veräußerte sie ihre Rechte an den so modifizierten Kapitallebensversicherungen an Fondsgesellschaften. Ihre Umsätze aus der entgeltlichen Übertragung von Kapitallebensversicherungen behandelte die Klägerin im Streitjahr (2007) als umsatzsteuerfrei.

Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass es sich bei der Veräußerung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt um eine einheitliche steuerpflichtige Leistung handele. Diese Leistung sei auf der Grundlage des von den Fondsgesellschaften gezahlten Kaufpreises zu versteuern.

Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Die FG-Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass zwar der Handel mit Lebensversicherungsverträgen im Wesentlichen der Übertragung des Anspruchs auf die Ablaufleistung und damit der Übertragung einer zukünftigen Geldforderung diene, die Übertragung der Forderung bzw. des Anspruchs gegen die Versicherer sei aber nicht die Hauptleistung.

Handel mit „gebrauchten“ Lebensversicherungen sind steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen

Dies sahen das oberste Finanzgericht anders. Der BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage statt. Entgegen der Auffassung des der Ausgangsinstanz handelt es sich um steuerfreie Umsätze im Geschäft mit Forderungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG.

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Übertragung der zukünftigen Geldforderung ist Hauptleistung

Die Veräußerung der Kapitallebensversicherungen ist nach der Entscheidung der BFH-Richter gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei. Das FG gehe zwar zu Recht von einheitlichen Leistungen aus, berücksichtige aber nicht, dass beim Handel mit Kapitallebensversicherungen die Übertragung der (zukünftigen) Geldforderung (Ablaufleistung) die Hauptleistung darstelle, weil die Erwerber auf dem Zweitmarkt (Fonds) lediglich Interesse am Sparanteil der Versicherung hätten, während die Übertragung der weiteren Rechte und Pflichten als Nebenleistung zu qualifizieren sei, die das Schicksal der Hauptleistung (Steuerfreiheit) teile.

Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Geschäftsmodell des Zweitmarkts von Lebensversicherungen

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten“ Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom Finanzamt und vom FG vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.

Quelle: PM des BFH Nr. 78/2019 vom 05.12.2019

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Programmbereich: Steuerrecht