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Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen rechtmäßig (Foto: Stockfotos-MG/Fotolia.com)
Einkommensteuer

BFH zur Verfassungsmäßigkeit des Verspätungsgeldes für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

ESV-Redaktion Steuern
09.07.2019
Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bis Ende Februar des Folgejahres die Rentenbezüge ihrer Versicherten mitteilen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage geklärt, ob die Erhebung von Verspätungsgeldern für verfristete Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß ist.
Nach dem nun veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.02.2019 – X R 28/17 ist die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß. Die Sanktionen verstoßen insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung erhoben – und zwar maximal 50.000 Euro pro Veranlagungszeitraum. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

Kein Verstoß des Verspätungsgeldes gegen höherrangiges Recht

Nach dem Urteil des BFH verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht.

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Regelungen des § 22a Abs. 1 (Meldeverfahren) und Abs. 5 (Verspätungsgelderhebung) EStG mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar

Die ZfA könne im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige Bundeszentralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht.

Keine Doppelbestrafung bei ausschließlicher Erhebung eines Verspätungsgeldes

Werde gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber – wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, könne auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

Obwohl der BFH somit die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob das Gericht das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das Finanzgericht hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Parallelverfahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das Finanzgericht zu einer weiteren Sachaufklärung.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 39/2019 vom 04.07.2019

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht