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Umsatzschlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden bei gemischt genutzten Räumlichkeiten anwendbar (Foto: Daniel Ernst/stock.adobe.com)
Umsatzsteuer

BFH zur Vorsteueraufteilung bei Errichtung eines gemischt genutzten „Stadtteilzentrums“

ESV-Redaktion Steuern
18.02.2021
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist die Vorsteuer in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Mit der Frage, welcher Aufteilungsschlüssel maßgebend ist, wenn die Räumlichkeiten erhebliche Ausstattungsunterschiede aufweisen, hat sich der BFH aktuell befasst.
Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.01.2020 – XI R 7/20 die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) sog. Umsatzschlüssel aufzuteilen. Mit dieser Entscheidung bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung vom 10.08.2016 – XI R 31/09 und vom 27.03.2019 – V R 43/17.

Im Urteilsfall errichtete die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex mit einem Supermarkt, der umsatzsteuerpflichtig verpachtet wird, sowie einer Senioren-Wohnanlage, die umsatzsteuerfrei verpachtet wird („Stadtteilzentrum“). Da bei gemischt genutzten Gebäuden der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, musste die Klägerin die auf das Gebäude entfallende Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufteilen. Dies tat sie zunächst nach dem sog. Flächenschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten Flächen des Gebäudes an der Gesamtfläche), was dazu führte, dass nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehbar war. Später machte die Klägerin geltend, dass wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen die Vorsteueraufteilung nach dem sog. Umsatzschlüssel (dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen) vorzunehmen sei, so dass ca. die Hälfte der Vorsteuer abziehbar sei. Dies lehnte das Finanzamt ab; dem folgte das Finanzgericht. Das „Stadtteilzentrum“ sei (ungeachtet seiner grundbuchrechtlichen Teilung) ein einheitliches Gebäude und die Eingangsleistungen seien trotz der erheblichen Ausstattungsunterschiede der Flächen (Supermarkt einerseits, Seniorenwohnanlage andererseits) im Wesentlichen gleichartig.

Umsatzschlüssel bei erheblichen Ausstattungsunterschieden anwendbar

Der BFH beurteilte dies anders und entschied, dass aufgrund der vorhandenen Ausstattungsunterschiede ist im Streitfall unter der Prämisse des Finanzgerichts, dass nur ein Gebäude vorliegt, der von der Klägerin zunächst selbst gewählte Flächenschlüssel nicht sachgerecht und der Umsatzschlüssel anwendbar sei. Das Finanzgericht habe - entgegen der Rechtsprechung des BFH - angenommen, dass in Fällen, in denen die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweise, der Flächenschlüssel anwendbar sei. Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts reichten aber nicht aus, um abschließend zu entscheiden.


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Steuerpflichtiger nicht beweispflichtig für höhere Präzision des Umsatzschlüssels

Steuerpflichtig genutzt werde umsatzsteuerrechtlich ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser ist als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.

Ursprüngliche Wahl des Flächenschlüssels durch Klägerin unschädlich

Dass die Klägerin selbst zunächst zur Vorsteueraufteilung den Flächenschlüssel gewählt hatte, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, weil keine Bindung an den vom Steuerpflichtigen gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser – wie im Streitfall – nicht sachgerecht ist.

Sache aber noch nicht spruchreif

Die Sache war nicht spruchreif. Der BFH konnte den Streitfall nicht selbst abschließend entscheiden; denn das Finanzgericht, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde, muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen sowie ermitteln, ob Rechnungen vorlagen, die in den Streitjahren den Vorsteuerabzug erlaubten.

Quelle: PM des BFH Nr. 004/21 vom 18.02.2021

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht