BGH: Airline haftet für Sturz auf Fluggastbrücke
OLG Düsseldorf: Keine luftverkehrstypische Gefahr beim Sturz
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung der Berufungsinstanz haftet die Beklagte insbesondere nicht aus Art. 1 Satz 2 sowie Art. 3 VO (EG) Nr. 2027/97 in Verbindung mit Art. 17 Absatz 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ). Danach erfasst dieser Haftungstatbestand nur solche Ereignisse, deren Ursache in typischen Risiken des Luftverkehrs liege.Ereignisse, die ähnlich in anderen Lebensbereichen vorkämen und nur bei Gelegenheit einer Luftbeförderung einträten, wären von diesem Haftungstatbestand nicht erfasst. Dies gelte auch für eine Rutschgefahr durch Feuchtigkeit auf dem Boden einer Fluggastbrücke, weil diese in keinem inneren Zusammenhang mit den spezifischen Gefahren des Luftverkehrs stehen würde. Damit, so das Berufungsgericht weiter, habe schon dem Klägervortrag zufolge keine luftverkehrstypische Gefahr vorgelegen.
Im Wortlaut: Art. 17 Absatz 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ) |
(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat. (...) |
BGH: Einsteigen in Flugzeug gehört zur spezifischen Gefahr der Luftbeförderung
Die Auffassung der Vorinstanzen teilte der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht. Der Senat nahm eine Haftung der beklagten Fluggesellschaft nach Art. 17 Abs. 1 MÜ an und leitete diese aus folgenden Überlegungen ab:Einsteigen in Flugzeug gehört zur Beförderung: Nach Auffassung des Senats gehört auch das Ein-und Aussteigen in die Maschine über eine Fluggastbrücke zur Luftbeförderung im Sinne von Art. 17 Absatz 1 MÜ.
Schutzweck der Norm: Zudem bezweckt die betreffende Norm den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefahren der Luftbeförderung. Die Gefahren, vor denen die gesetzliche Gefährdungshaftung den Reisenden schützen soll, benennt der Richterspruch wie folgt:
- Konstruktionsbedingt fehlender Handlauf.
- Gefälle, das von Höhe und Lage der Flugzeugtür abhängt.
- Besondere Gefahr der Kondenswasserbildung aufgrund der Verbindung von unterschiedlich temperierten Bereichen.
Voraussetzung ist dem X. Senat zufolge allerdings, dass die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang zutreffen. Hierzu hatte das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG zurückverwiesen.
Quelle: PM des BGH zum Urteil vom 21.11.2017 AZ: – X ZR 30/15
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik