BGH: Anwälte müssen alle Faxnummern eines Gerichts nutzen
Nach einem weiteren Fehlversuch wollte der Anwalt seinen Schriftsatz auch an die Hauptstelle des OLG Frankfurt senden. Allerdings hatten sich in seinem Faxgerät zwischenzeitlich zahlreiche Sendeaufträge aufgestaut. Gegen 23.56 Uhr hatte er dann einen weiteren Faxauftrag an die Nummer der Hauptstelle des OLG in Frankfurt eingegeben. Dieser Auftrag hatte sich aber in die Warteschlange der bestehenden Aufträge seines Faxgeräts eingereiht. Weil er die Übertragung an die Zweigstelle in Darmstadt nicht abbrechen wollte, hatte er die Warteschlange nicht vorher gelöscht so der weitere Vortrag des Anwalts. Daher ging die vollständige Berufungsbegründung erst am 7.5.2020 um 0.13 Uhr in der Hauptstelle des OLG Frankfurt ein.
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Noch am selben Tag beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist. Mit Beschluss vom 29.7.2019 hat das OLG Frankfurt den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Rechtsbeschwerde zum BGH.
BGH: Mehrere Faxnummern recherchieren und nutzen
- Alle Faxnummern nutzen: Kann ein fristwahrender Schriftsatz nach mehreren Versuchen nicht erfolgreich an ein Gericht gefaxt werden, hat der Anwalt ggf. weitere Faxnummern des Gerichts zu ermitteln und den Schriftsatz dorthin zu versenden. Dies gilt vor allem dann, wenn das Gericht, wie im Streitfall, mehrere Faxanschlüsse hat – zum Beispiel aufgrund seiner Außensenate.
- Löschen der Sendeaufträge in Warteschlange: Der Klägeranwalt hätte nicht annehmen dürfen, dass sein Fax nach zahlreichen Fehlversuchen ausgerechnet innerhalb der nur noch wenigen Minuten bis Mitternacht durchgehen würde. Vielmehr hätte er alle Sendeaufträge in der Warteschlange löschen und die Berufungsbegründung sofort an das Empfangsgerät der Hauptstelle nach Frankfurt schicken müssen. Diese Übermittlung dauerte 1 Minute und 43 Sekunden.
BGH: Rechtsanwälte müssen bei Faxstörung nicht das beA nutzen
BGH: Rechtsanwalt muss dranbleiben | |
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BGH zur Heilung von Zustellungsmängeln einer Klage | |
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Kern/Diehm ZPOFreuen Sie sich auf die neue AuflageNach dem großen Erfolg der Erstauflage konnte sich dieser Newcomer auf Anhieb einen festen Platz unter den ZPO-Standardwerken erobern. Wir bedanken uns mit einer neuen Auflage, die Sie rundum wieder schnell auf den aktuellen Stand katapultiert.
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(ESV/bp)
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