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Autovervollständigung: Beeinträchtigt die Funktion eines eingegebeben Kennzeichens nicht (Foto: fotomek und Valerii Zan/Fotolia.com)
Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht

BGH: Autovervollständigung bei Amazon zulässig

ESV-Redaktion Recht
08.03.2018
Die Autovervollständigung von Suchbegriffen bei Amazon ist oft nützlich. Doch ist diese rechtlich zulässig, wenn bei Eingabe weniger Buchstaben als Suchwortvorschlag eine geschützte Bezeichnung erscheint und weitere Vorschläge ausschließlich auf Konkurrenzprodukte verweisen? Hierüber hat kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Geklagt hatte die „goFit Gesundheit GmbH“, ansässig in Österreich. Die Klägerin vertreibt eine Fußreflexzonenmassagematte in Deutschland, die wie ein Kieselstrand gestaltet ist, unter der Bezeichnung „goFit Gesundheitsmatte”. Die Beklagte betreibt die Internetseite „www.amazon.de“. Der Amazon-Konzern vertreibt sowohl eigene Produkte als auch Produkte von Drittanbietern. Die streitgegenständliche Massagematte bietet Amazon nicht an.

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Klägerin: Autovervollständigung ist Kennzeichenrechtsverletzung

Die Klägerin hatte sich daran gestört, dass bei Eingabe der Buchstabenfolge „Gof“ oder „Gofi“ das geschützte Unternehmenskennzeichen über die Autovervollständigen-Funktion vervollständigt wird und in einem Drop-Down-Menü automatisch unter anderem die Suchwortvorschläge, „gofit matte“, „gofit gesundheitsmatte“ oder „gofit Fußreflexzonenmassagematte“ erscheinen.

Nach Meinung der Klägerin erwecken diese Vorschläge beim Suchenden den Anschein, dass die Suche nach originalen „gofit-Produkten“ erfolgreich war. In den ergänzenden Vorschlägen sah die Klägerin daher in erster Linie eine Verletzung ihres Firmenschlagworts „goFit“ im Sinne von § 15 Absatz 2 MarkenG. Hilfsweise wäre dies eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher nach § 5 Absätze 1 und 2 UWG. Sie hat die Beklagte daher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Instanzgerichte uneinig

Während das Landgericht (LG) Köln der Klage stattgab, hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Klage als Berufungsgsinstanz abgewiesen.

Im Wortlaut: § 15 Absatz 2 MarkenG
(…) (2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.
Im Wortlaut: § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1, Abs. 2 UWG
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
  1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (…)
(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

BGH: Autovervollständigung verletzt keine Kennzeichenreche der Klägerin

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Entscheidung des OLG Köln bestätigt. Zwar sind die Karlsruher Richter davon ausgegangen, dass der Begriff „goFit“ in Deutschland als Unternehmensbezeichnung geschützt ist. Auch hätte die Beklagte diese Bezeichnung in die Suchfunktion ihrer Kommunikation eingebettet.

Dennoch sah der Senat in der Vervollständigung des Unternehmenskennzeichens weder eine unmittelbare Verletzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens noch eine Gefahr der Irreführung. Seine Entscheidung stützte der Senat auf folgende Erwägungen: 
  • Keine Funktionsbeeinträchtigung: Das Kennzeichen, so der Senat, werde durch die Autovervollständigung seiner Funktion nicht  beeinträchtigt.
  • Keine Beanstandung der Trefferliste: Die Frage, ob die angezeigte Trefferliste nach Auswahl eines Suchwortvorschlags zu beanstanden ist, war dem Senat zufolge nicht zu entscheiden. Danach hatte sich die Klägerin ausschließlich gegen die Suchwortvorschläge und nicht gegen die Ausgestaltung der Trefferliste gewandt. 
  • Keine Irreführung: Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche sah der BGH nicht. Dem Richterspruch zufolge riefen die angezeigten Suchwortvorschläge beim Internetnutzer nicht den Eindruck hervor, dass er das betreffende Produkt auf der Internethandelsplattform finden wird. Dies hatte Berufungsgericht nach den Ausführungen des Senats beanstandungsfrei festgestellt.
Quelle: PM des BGH vom 16.02.2018 zum Urteil vom 15.02.2018 - AZ: I ZR 201/16

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht