
BGH: Berufungsbegründung muss alle tragenden Erwägungen der Vorinstanzen aufgreifen
LG Trier: Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus ungerechtfertigter Bereicherung und aus Insolvenzanfechtung
- Bereicherungsrecht: Zunächst sah das LG bereicherungsrechtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters. Zwar behauptete die Beklagte, dass eine sogenannte Anweisungslage bestanden habe. Der Vater der Beklagten soll die Schuldnerin angewiesen haben, den streitigen Betrag auf das Konto der Beklagten zu überweisen. Dies stand aber dem LG zufolge einem Rückforderungsanspruch nicht entgegen. Auch eine Entreicherung hatte die Beklagte nicht substantiiert genug dargelegt.
- Insolvenzanfechtung: Darüber war das Ausgangsgericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung nach den §§ 129 Absatz 1, 134 Absatz 1 sowie 143 Absatz 1 Satz 1 InsO vorlagen.
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OLG Koblenz: Berufungsbegründung unzureichend
Im Wortlaut: § 520 Absatz 3 ZPO |
(3) [……..]. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
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BGH: Berufungsbegründung muss Ersturteil gezielt angreifen
- Formlarmäßige Sätze unzureichend: Es reicht nicht aus, die Auffassung des Ausgangserichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder nur auf den Vortrag in der ersten Instanz zu verweisen.
- Inhaltliche Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen: Vielmehr muss die sich Berufungsbegründung mit allen tatsächlichen und rechtlichen Gründen aus dem konkreten Streitfall befassen, die die Entscheidung tragen.
- Auseinandersetzung mit Insolvenzanfechtung fehlt: Der Schriftsatz der Beklagten hatte sich ausschließlich mit bereicherungsrechtlichen Erwägungen befasst – nicht aber mit der weiteren tragenden Begründung des LG Trier. Nach dieser war der Insolvenzverwalter zur Anfechtung nach § 134 InsO berechtigt.
- Argumente der Beklagten ohne Einfluss auf Bestand der Ausgangsentscheidung: Die Argumente der Beklagten allein hätten also selbst dann nicht ausgereicht, um die erstinstanzliche Entscheidung zu kippen, wenn sie zutreffend gewesen wären.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht