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Taxiunternehmer verstoßen durch Bonusaktionen nicht gegen Preisbindung (Foto: Frank Peters/Fotolia.com)
Recht der Personenbeförderung

BGH: Bonusaktionen für Smartphone-App „My Taxi“ rechtmäßig

ESV-Redaktion Recht
09.04.2018
Für Taxifahrer gelten die Regelungen der tariflichen Preisbindung. Doch werden diese Regeln gebrochen, wenn ein Vermittler Bonusaktionen initiiert und dabei die Hälfte des Fahrpreises selber trägt? Über eine solche Aktion des Vermittlers „My Taxi“ hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Geklagt hatte ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Dieser betreibt auch die Taxi-Bestell-App „Taxi Deutschland“. Demgegenüber vermittelt die Beklagte Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App „My Taxi“. Gegenstand des Verfahrens waren vier Bonusaktionen der Beklagten. Diese führten dazu, dass bei „My Taxi“ registrierte Nutzer nur die Hälfte des regulären Fahrpreises zahlen mussten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer von der Beklagten zurück. Hiervon wurden allerdings noch die Vermittlungsgebühren abgezogen.

Klägerin: Bonusaktion verstoßen gegen tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bonusaktionen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer unterlaufen und somit wettbewerbswidrig sind. Daher verlangte sie von der Beklagten Unterlassung. Geregelt ist die Preisbindung in den §§ 39 und 51 PBefG.

Im Wortlaut: § 39 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen - Absätze 1 und 3
(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. (…)
(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.
Im Wortlaut: § 51 Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr - Absätze 1 und 5
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. (…)
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.

Instanzgerichte geben Unterlassungsklage statt

Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. hatte der Klage stattgegeben. Auch vor der Berufungsinstanz – dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. – blieb die Beklagte mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage erfolglos. Das OLG hatte jedoch die Revision zugelassen, so dass die Beklagte ihr Ziel vor dem Bundesgerichtshof (BGH) weiterverfolgte.

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BGH: Aktionen von „My Taxi“ verstoßen nicht gegen Preisbindung

Mit Erfolg - der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gab der Revision statt und wies die Klage ab. Hierbei stützte sich der Senat auf folgende Erwägungen:

Beklagte kein Taxiunternehmen: Zunächst führten die Richter aus Karlsruhe aus, dass die Beklagte selbst kein Taxiunternehmer ist und somit nicht an die Festpreise der §§ 39 und 51 PBefG gebunden ist. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit der Beklagten auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die die unabhängigen Taxiunternehmen selbständig durchführen. Zudem könnten die Taxiunternehmen die Dienste von Vermittlern wie der Klägerin uneingeschränkt in Anspruch nehmen.

Keine Gehilfenhaftung: Auch eine Haftung der Beklagten als Anstifterin oder Gehilfin von Wettbewerbsverstößen, die die an „My Taxi“ teilnehmenden Taxiunternehmer begangen haben könnten, schloss der Senat aus.  

Kein Verstoß gegen Personenbeförderungsgesetz 
  • Danach ist die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar. Zwar seien die Regelungen von § 51 Absatz 5 und § 39 Absatz 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Nach diesen darf der Taxiunternehmer keinen Preisnachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren.
  • Wird allerdings der Festpreis im Ergebnis vollständig an ihn gezahlt, liegt dem BGH zufolge kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor.
  • Maßgebend bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht ist also, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt wird. Dabei ist unerheblich, wie der Fahrgast das Entgelt finanziert.
Provision ist Vergütung der Vermittlungsleistung: Auch den Abzug der sieben Prozent des Fahrpreises sieht der Senat als eine zulässige Vergütung der Vermittlungsleistung von „My Taxi“ an. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Tarifpflicht des Taxiunternehmers. So werde die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs streitgegenständlichen Werbeaktionen nicht beeinträchtigt. Allerdings gilt dies nur, solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Hieran hatte der I. Zivilsenat des BGH aber keinen Zweifel.  

Keine Behinderung: Ebenso sahen die Richter in der Werbeaktion keine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin. So wäre eine nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung unter anderem nur verboten, wenn diese zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und mit Verdrängungsabsicht erfolgt. Eine Eignung zur Verdrängung liegt dem Richterspruch zufolge aber schon deshalb nicht vor, weil die Aktionen der Beklagten räumlich auf mehrere deutsche Großstädte und auch zeitlich beschränkt waren.

Quelle: PM des BGH vom zum Urteil vom 29.03.2018 zum Urteil vom selben Tag -  AZ: I ZR 34/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik