BGH: Digitaler Rechtsdokumente-Generator keine unerlaubte Rechtsdienstleistung
Ausgangspunkt des Streits: Generator für Rechtsdokumente = Rechtsdienstleistung?
Hierin sieht die Klägerin, eine Rechtsanwaltskammer, einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Keine Einigkeit bei den Instanzgerichten
Diese Tätigkeit erfolgt nach Ansicht des OLG aber weder in einer konkreten fremden Angelegenheit noch bedarf sie einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Gleiches gilt auch dann, wenn ein Kunde das Programm in eigener Sache benutzt, so die Kölner Richter. Denn das Programm laufe nur nach einer festgelegten Routine ab und der vom Kunden geschilderte Sachverhalt werde lediglich in ein vorgegebenes Raster eingefügt. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt und erstrebt vor dem BGH die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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BGH: Generator entwickelt lediglich standardisierte Vertragsklauseln
- Keine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten: Die mit der Software erstellten und im Internet abrufbaren Vertragsdokumente werden anhand der Antworten der Nutzer erstellt. Hierbei, so der Senat weiter, wird die Beklagte nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers tätig.
- Ähnlichkeit mit Formularhandbuch: Grundlage der Software sind aber nur denkbare typische Sachverhaltskonstellationen mit vorgegebenen Antworten. Hieraus entwickelt die Software dann standardisierte Vertragsklauseln. Dabei werden die ganz individuellen Verhältnisse des Nutzers, die über den üblichen Fall hinausgehen, nicht berücksichtigt – ähnlich wie bei einem Formularhandbuch.
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Nutzer erwartet keine rechtliche Prüfung: Aus diesen Gründen erwartet der Nutzer dem Senat zufolge auch keine abschließende rechtliche Prüfung seines konkreten Einzelfalls durch die Beklagte.
Quelle: PM des BGH vom 09.09.2021 zur Entscheidung vom selben Tag – I ZR 113/20
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(ESC/mb/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht