BGH erlaubt Sampling nur unter engen Voraussetzungen
BVerfG: Übernahme der Rhythmussequenz ist Teil eines neuen Werks
BVerfG: Grundrecht auf Sampling für Hip-Hopper? | |
Beim Sampling übernehmen Musiker oft ungefragt Tonsequenzen aus fremden Liedern. Doch ist das erlaubt? Der Produzent Moses Pelham hat im Streit mit der Band Kraftwerk in dieser Frage vor dem Bundesverfassungsgericht einen Etappensieg errungen. mehr ... |
EuGH: Durchschnittshörer darf übernommene Tonsequenz nicht wiedererkennen
Der EuGH meinte, dass Sampling nur unter engen Voraussetzungen von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Dabei bezog er sich auf die EU-Richtlinie (2001/29/EG) und führte aus, dass eine übernommene Tonsequenz verändert werden müsse. Zudem darf die Sequenz in dem neuen Stück für einen Durchschnittshörer nicht wiedererkennbar sein.
EuGH: Sampling in engen Grenzen erlaubt | |
Musikalisches Sampling ist die Übernahme von Tonfolgen in eigene Musikproduktionen. Ob das erlaubt ist, darüber streiten Musikproduzent Moses Pelham und die Gruppe Kraftwerk seit über 20 Jahren. Nun hat der EuGH hierüber entschieden und die „Endlos-Schleife“ wohl fortgesetzt. mehr … |
BGH differenziert nun zwischen Rechtslage vor und nach 2002
Der BGH unterscheidet für die Lösung des Falles nun wie folgt:- Rechtslage vor Geltung der EU-Richtlinie: Vor Geltung der EU-Richtline 2001/29/EG durfte Pelham die umstrittene Tonfolge in seinen Song einbauen. Bis dahin war das Sampling eine freie Werknutzung im Sinne von § 24 Absatz 1 UrhG. Der I. Zivilsenat des BGH konnte in der übernommenen Tonsequenz nämliche keine Melodie im Sinne von § 24 Absatz 2 UrhG erkennen. Diese Norm hätte eine freie Werknutzung wiederum ausgeschlossen.
- Rechtlage ab Geltung der EU-Richtlinie: Ab der Geltung der EU-Richtlinie 2001/29/EG – also ab dem Stichtag 22.12.2002 – durfte Pelham seinen Song aber nicht mehr mit der Rhythmussequenz von Kraftwerk produzieren, denn seit diesem Zeitpunkt gelten für solche Nutzungen die restriktiveren Bestimmungen der benannten EU-Urheberrechtsrichtlinie. Auch auf weitere mögliche Ausnahmen, wie etwa auf ein Zitat oder eine Parodie, kann sich Pelham wohl nicht mehr berufen.
Hinsichtlich der Wiederkennbarkeit der Audiosequenz verwies der Senat dann auf die tatsächlichen Feststellungen des OLG Hamburg als Berufungsinstanz. Danach hatte Pelham die Rhythmussequenz von Kraftwerk zwar leicht verändert – allerdings in wiedererkennbarer Form. Somit ist eine Übernahme nach dem obigen Stichtag nicht mehr von der benannten EU-Richtlinie gedeckt.
Rückverweisung an das OLG Hamburg
Die obersten Zivilrichter aus Karlsruhe verwiesen die Sache trotzdem noch einmal an das OLG Hamburg zurück. Das OLG muss nun klären, ob Pelham ab dem 22.12.2002 noch Tonträger mit dem Song vervielfältigt hat. Hiervon, so der BGH, sei nicht ohne Weiteres auszugehen.
Quelle: PM des BGH vom 30.4.2020 zum Beschluss vom selben Tag – I ZR 115/16
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht