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BGH: Goldton des Osterhasen von „Lindt“ hat Verkehrsgeltung (Foto: nmann77 / stock.adobe.com)
Markenschutz für Farbton

BGH: Etappensieg für Lindt – Goldton des Osterhasen als Benutzungsmarke geschützt

ESV-Redaktion Recht
29.07.2021
Der Goldhase der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli hat schon öfter die Gerichte beschäftigt. So bemühte sich der Süßwarenhersteller jahrelang erfolglos um einen Schutz des Hasen als dreidimensionale Marke. Dieses Mal musste der BGH darüber entscheiden, ob der Goldton des Osterhasen Markenschutz beanspruchen kann. 
Geklagt hatten Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli, Hersteller von Premiumschokolade. Nach dem Vortrag der Klägerinnen vertreiben diese den „Lindt Goldhasen" seit 1952 in Deutschland. Seit 1994 bieten sie den Hasen in dem jetzt aktuellen Goldton an. In den letzten 30 Jahren haben die Klägerinnen nach ihrem weiteren Vortrag in Deutschland mehr als 500 Millionen Goldhasen abgesetzt. Demnach soll der Goldhase – etwa mit einem Marktanteil von 40 Prozent im Jahr 2017 – der mit Abstand meistverkaufte Schokoladenosterhase in Deutschland sein.  
 
Auch die Beklagte stellt Schokoladenprodukte her und hatte in der Ostersaison 2018 einen Schokohasen in einer goldenen Folie vertrieben. Hierin sehen die Klägerinnen eine Verletzung ihrer Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG und klagten unter anderem auf Unterlassung.
 

Uneinigkeit bei den Vorinstanzen

Die Ausganginstanz – das LG München I – verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 15.10.2019 – 33 O 3884/18 dann auch entsprechend. Das OLG München hat die Klage als Berufungsinstanz jedoch abgewiesen. Demnach hat der streitgegenständliche Farbton für die Ware „Schokoladenhasen“ keine Verkehrsgeltung erlangt. Gegen das Berufungsurteil zogen die Klägerinnen anschließend mit einer Revision vor den BGH. Das OLG München hatte die Revision zugelassen.  

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BGH: Goldhase der Klägerin hat Verkehrsgeltung 

Der I. Zivilsenat des BGH hat der Revision der Klägerinnen stattgegeben und die Angelegenheit an die Berufungsinstanz zurückverwiesen. Die tragenden Gründe des Senats:

  • Goldton des „Lindthasen“ hat Verkehrsgeltung: Nach Auffassung des Senats haben die Klägerinnen den Nachweis erbracht, dass der streitgegenständliche Goldton nach § 4 Nr. 2 MarkenG als Benutzungsmarke Verkehrsgeltung für Schokohasen erlangt hat. Demnach ordnen  70 Prozent der angesprochenen Verkehrskreise den Farbton dem Unternehmen der Klägerinnen zu. Dieser Wert übersteigt die erforderliche Schwelle von 50 Prozent.
  • Verwendung des Goldtons als Hausmarke nicht erforderlich: Dem Senat zufolge setzt eine Verkehrsgeltung auch nicht voraus, dass das Farbzeichen als sogenannte „Hausfarbe“ für alle oder für zahlreiche Unternehmensprodukte benutzt wird. Diese Fragen betreffen nach Senatsauffassung die Verwechslungsgefahr, die erst im Rahmen einer Verletzung der Marke zu prüfen wäre.  
  • Auch weitere Erkennungsmerkmale für Verkehrsgeltung nicht entscheidend: Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Hase an weiteren Merkmalen wie etwa dem roten Halsband mit dem Glöckchen, an der Bemalung oder an der Aufschrift „Lindt GOLDHASE“ zu erkennen ist.

Dennoch – Frage der Verletzungshandlung bleibt offen

Nicht entschieden hat der Senat über die Frage, ob der Beklagte damit automatisch die Markenrechte der Klägerinnen verletzt hat, etwa weil zwischen beiden Produkten eine Verwechslungsgefahr besteht. Anders ausgedrückt stellt sich also die Frage, ob und inwieweit der Beklagte nicht trotzdem Hasen mit Goldfolie herstellen und vertreiben darf. Dies wird nun die Vorinstanz im Rahmen des wiedereröffneten Berufungsverfahrens klären müssen. 

Quelle: PM des BGH vom 29.07.2021 zum Urteil vom selben Tag – I ZR 139/20 


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Im Wortlaut: § 4 Nr. 2 MarkenG

Der Markenschutz entsteht […]

2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, […]

 

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(ESV(bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht