BGH: Etappensieg für Lindt – Goldton des Osterhasen als Benutzungsmarke geschützt
Uneinigkeit bei den Vorinstanzen
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BGH: Goldhase der Klägerin hat Verkehrsgeltung
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Goldton des „Lindthasen“ hat Verkehrsgeltung: Nach Auffassung des Senats haben die Klägerinnen den Nachweis erbracht, dass der streitgegenständliche Goldton nach § 4 Nr. 2 MarkenG als Benutzungsmarke Verkehrsgeltung für Schokohasen erlangt hat. Demnach ordnen 70 Prozent der angesprochenen Verkehrskreise den Farbton dem Unternehmen der Klägerinnen zu. Dieser Wert übersteigt die erforderliche Schwelle von 50 Prozent.
- Verwendung des Goldtons als Hausmarke nicht erforderlich: Dem Senat zufolge setzt eine Verkehrsgeltung auch nicht voraus, dass das Farbzeichen als sogenannte „Hausfarbe“ für alle oder für zahlreiche Unternehmensprodukte benutzt wird. Diese Fragen betreffen nach Senatsauffassung die Verwechslungsgefahr, die erst im Rahmen einer Verletzung der Marke zu prüfen wäre.
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Auch weitere Erkennungsmerkmale für Verkehrsgeltung nicht entscheidend: Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Hase an weiteren Merkmalen wie etwa dem roten Halsband mit dem Glöckchen, an der Bemalung oder an der Aufschrift „Lindt GOLDHASE“ zu erkennen ist.
Dennoch – Frage der Verletzungshandlung bleibt offen
Quelle: PM des BGH vom 29.07.2021 zum Urteil vom selben Tag – I ZR 139/20
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Im Wortlaut: § 4 Nr. 2 MarkenG |
Der Markenschutz entsteht […] 2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, […] |
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(ESV(bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht