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Den Umfang der Auskunftspflicht von Youtube bei Raubkopien muss nun der EuGH klären (Foto: adiruch na chiangmai/Fotolia.com)
Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch

BGH: EuGH soll Umfang der Auskunftspflichten von YouTube bei Raubkopien klären

ESV-Redaktion Recht
21.03.2019
Welche Nutzerdaten muss YouTube bei Filmen herausgeben, die rechtswidrig auf die Videoplattform hochgeladen werden? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichthofs (BGH) bemüht in dieser Frage nun das höchste europäische Zivilgericht in Luxemburg.
In den Jahren 2013 und 2014 hatten drei verschiedene Nutzer unter Pseudonymen die Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ auf die Internetplattform „YouTube“ – Beklagte zu 2) – hochgeladen. Nutzer, die Videos hochladen wollten, müssen sich registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ihr Geburtsdatum angeben. Bei Videos, die länger als 15 Minuten Länge dauern, ist die Angabe einer Telefonnummer notwendig. Darüber hinaus müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Geklagt hatte eine Filmverwerterin gegen die Internetplattform „YouTube“ – Beklagte zu 2) - sowie gegen „Google“ – Beklagte zu 1) - und Konzernmutter von „YouTube“. Die Klägerin verlangt von den Beklagten auf Auskunft über Klarnamen, Postanschriften, E-Mail-Adressen, Telefonnummern. Ebenso möchte die Klägerin wissen, welche IP-Adressen für das Hochladen der Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

In der ersten Instanz hatten die Beklagten erklärt, Namen und Postanschriften der betreffenden Nutzer nicht zu kennen. Ihre Ansprüche auf Auskunft über E-Mail-Adressen, Telefonnummern sowie die IP-Adressen verfolgte die Klägerin aber weiter.

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Instanzgerichte urteilen unterschiedlich

Kein Klageerfolg in Ausgangsinstanz: Die erste Instanz – das Landgericht (LG) Frankfurt am Main – hat die Klage vollständig abgewiesen.

OLG Frankfurt – Auskunft nur über E-Mail-Adresse: Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main meint dagegen, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt. Dennoch drang die Klägerin mit ihren Ansprüchen nicht vollständig durch. Die Eckpunkte der Berufungsentscheidung:
  • E-Mail-Adressen: In Bezug auf die Mail-Adressen hat das OLG die Beklagten zur entsprechenden Auskunft über die E-Mail-Adressen der betreffenden Nutzer verurteilt. Diesen Anspruch leiten die Frankfurter OLG-Richter aus § 101 Absatz 3 Nr. 1 UrhG her.
  • Telefonnummer und IP-Adressen: Ansprüche auf Auskunft über Telefonnummern und IP-Adressen gehören dem Frankfurter Richterspruch zufolge aber nicht zum Umfang der genannten Urheberrechtsnormen. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 242 BGB und § 259 BGB, so das OLG weiter.  
Die Berufungsinstanz hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Daraufhin zog die Klägerin vor das höchste deutsche Zivilgericht. Dort wollten aber auch die Beklagten die vollständige Klageabweisung erreichen.

BGH ruft EuGH an

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Die Richter aus Luxemburg sollen nun über die Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG entscheiden. Problematisch ist vor allem, ob das Klagebegehren vom Wortlaut der benannten Norm gedeckt ist. Dabei geht es um die Auskunftspflicht über:  
  • E-Mail-Adressen,
  • Telefonnummern von drei Nutzern
  • und die zum Hochladen der Filme verwendeten IP-Adressen.
Für den Fall, dass die Auskunftspflicht auch die IP-Adressen umfasst, will der Senat wissen, ob die Auskunft auch die IP-Adresse umfasst, die zuletzt für einen Zugriff auf das Benutzerkonto bei der Beklagten zu 1) verwendet wurde.

Quelle: PM des BGH vom 21.02.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: 21.02.2019 I ZR 153/17

Im Wortlaut: Art. 8 Absatz 2a) Richtlinie 2004/48/EG
(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf
     a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber,
         Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und
         Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren; (..)

Handbuch Urheberrecht

Herausgegeben von: Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges

Das Berliner Handbuch Urheberrecht bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Die Schwerpunkte:
  • Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • Fragen der Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung,
  • Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • Unzulänglichkeit der Kopierfreiheiten bei der Berichterstattung in digitalen Medien,
  • Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich der Leistungsschutzrechte
Hilfreiche Extras, wie editierbare Text- und Vertragsmuster, Klauselbeispiele und Checklisten runden das Werk ab.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht