BGH: Familiengerichte können gegenüber Schulen keine Anordnungen in Bezug auf Corona-Schutzmaßnahmen treffen
AG Familiengericht Wesel: Verwaltungsrechtsweg eröffnet
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BGH: Familiengerichtliches Verfahren hätte eingestellt werden müssen
- Kindeswohlgefährdung als Ausgangspunkt: Bei einer Gefährdung des Gefährdung des Kindeswohls hat das Familiengericht – von Amts wegen – die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind.
- Maßnahmen zwar auch gegen Dritte möglich: In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen gegen Dritte treffen. Dies ergibt sich nach Ansicht des Senats aus § 1666 Absätze 1 und 4 BGB.
- Aber – keine Befugnis zur Anordnung gegenüber Schulen: Hieraus ergibt sich nach weiterer Auffassung des Senats aber nicht die Befugnis zum Erlass von Anordnungen gegen Schulen. Zwar sind auch die Schulbehörden aufgrund des schulischen Sonderrechtsverhältnisses an die Grundrechte gebunden, die das Kindeswohl schützen. Allerdings ist für die gerichtliche Kontrolle in diesen Fällen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies, so der Senat weiter, gilt auch für Infektionsschutzmaßnahmen.
- Keine Rechtswegverweisung an das Verwaltungsgericht: Wegen unterschiedlicher Prozessgrundsätze in den familiengerichtlichen Verfahren einerseits und dem Klage- bzw. Antragsverfahren im Verwaltungsrechtsweg andererseits scheidet eine Verweisung auf den Verwaltungsrechtsweg aus. Das familiengerichtliche Verfahren hätte deswegen ohne Rechtswegverweisung eingestellt werden müssen.
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