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Schädlich für das Gleichgewicht Justitias: zu viel persönliche Nähe (Foto: Maksim Kabakou/Fotolia.com)
Befangenheit von Richtern

BGH: Festschriftbeiträge von Richtern können Besorgnis der Befangenheit begründen

ESV-Redaktion Recht
04.12.2018
Richter müssen unvoreingenommen und neutral sein – ansonsten besteht die Gefahr der Befangenheit. Doch wann gelten Richter als befangen? Eine differenzierte Lösung hat hierzu der IX. Zivilsenat des BGH gefunden, der über gleich acht Ablehnungsgesuche gegen BGH-Kolleginnen und Kollegen entscheiden musste.
Beklagter in dem Verfahren war ein bekannter Insolvenzrechtler. Dieser hatte einen wirtschaftsrechtlichen Fachverlag und zwei Fachzeitschriften gegründet. Zudem hatte er einen Kommentar zum Insolvenzrecht herausgegeben. Gegenstand des Verfahrens war eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter, verbunden mit einer Schadensersatzzahlung.

Die Angelegenheit zog sich durch die Instanzen und landete schließlich beim IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser ist unter anderem für Insolvenzrecht zuständig. Daher war der Beklagte, der in diesem Bereich durch Verlagstätigkeiten und Publikationen aufgefallen war, jedem Senatsmitglied mehr als nur bekannt. Gleich acht Mitglieder des IX. Senats hatten im Zusammenhang mit dem Beklagten wie folgt selbst publiziert:
  • Geleitwort und Beiträge in Festschrift zu Ehren des Beklagten: Eine Festschrift hatte die Person des Beklagten und dessen Lebenswerk gewürdigt. An dieser hatten drei Senatsmitgleider mitgewirkt, und zwar in Form des Geleitwortes bzw. von Fachbeiträgen. Das Geleitwort bezeichnete den Beklagten unter anderem als einen Mann, „der sich wie kein zweiter in vielfältiger Weise um das Insolvenzrecht und die angrenzenden Rechtsgebiete verdient gemacht“ habe und der „zu der seltenen Spezies Insolvenzverwalter gehört, die unternehmerisches Denken mit scharfsinniger juristischer Analyse verbinden können“.
  • Mitwirkung in anderen Werken: Weitere fünf Senatsmitglieder hatten in anderen Werken des Verlages mitgewirkt, den der Beklagte gegründet hat. Eines dieser Mitglieder gehörte zu den insgesamt 20 Mitautoren an einem Kommentar zur Insolvenzordnung, den der Beklagte mit herausgegeben hatte.

Kläger: Alle acht Mitglieder des IX. Zivilsenats befangen

Der Kläger sah in der Mitwirkung aller Senatsmitglieder einen Ablehnungsgrund nach § 42 Absatz 2 ZPO. Danach müssen Gründe vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des jeweiligen Richters zu rechtfertigen. Das heißt, der Ablehnende muss bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme haben, der den abgelehnten Richter in seiner Unparteilichkeit störend beeinflussen kann. Es ist also kein Nachweis erforderlich, dass der jeweilige Richter tatsächlich befangen ist.

Im Wortlaut: § 42 ZPO Absatz 2 – Ablehnung eines Richters
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

BGH: Ablehnungsgründe nur bei Mitwirkung an Festschrift

Nach Auffassung des erkennenden IX. Senats hat vor allem die fachliche Hochachtung vor dem Beklagten, die in der Festschrift zum Ausdruck kam, Anlass gegegben, an der Neutralität der betroffenen Richter zu zweifeln. Vertretungsweise einspringen mussten allerdings insoweit Kollegen aus dem XII. Zivilsenat. Die tragenden Gründe:
  • Einschlägige Pflichtverletzung des Beklagten: Entscheidend stellte der erkennende Senat darauf ab, dass der betreffende Rechtsstreit, eine Pflichtverletzung des Beklagten bei Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter zum Gegenstand hatte.
  • Bekanntheitsgrad des Beklagten: Wer in seinem Fachgebiet so bekannt ist, den kennt gerade auch der IX. Zivilsenat des BGH, der hauptsächlich mit Insolvenzrecht beschäftigt ist.
  • Hochachtung in der Laudatio (Geleitwort): Demzufolge lässt die salbungsvolle Hochachtung der Laudatio an der Neutralität des betroffenen Richters zweifeln, so der Senat. 
  • Sichtweise des Klägers: Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Laudatio tatsächlich eine besondere Nähe ausdrücken sollte, oder ob diese nur geschäftsmäßig verfasst oder gar nur mitunterzeichnet wurde. Insoweit kam es dem erkennenden Senat maßgeblich auf die nachvollziehbare Sicht des Klägers unter vernünftiger Würdigung des Einzelfalls an.
  • Ablehnungsgrund auch bei Fachautoren der Festschrift: Auch bei zwei weiteren Richterkollegen, die als Fachautoren an der Festschrift mitgewirkt hatten, sah der erkennende BGH-Senat noch die Besorgnis der Befangenheit.
Hätte sich die Laudatio auf die allgemeine Würdigung des Lebenswerks des Beklagten und dessen Person beschränkt, hätte der erkennende Senat wohl keinen Ablehnungsgrund gesehen.  

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Keine Ablehnung bei anderen Verlagsprodukten

Keine Besorgnis der Befangenheit sah der IX. Senat dann auch darin, dass ein Richterkollege Mitautor des Kommentars war, den der Beklagte mit herausgegeben hatte. Die wesentlichen Überlegungen des erkennenden Senats insoweit: 
  • Allein aus der Eigenschaft als Mitautor lassen sich bei vernünftiger Würdigung aller Umstände – auch aus Sicht des Klägers – keine Zweifel rechtfertigen.
  • Allgemeine berufliche Kontakte eines Richters zu einer Partei ohne besondere Nähe oder Intensität reichen hierfür nämlich nicht aus.
  • Selbst ein Kollegialitätsverhältnis – das normalerweise häufigere persönliche Begegnungen nach sich zieht als eine bloße Mitautorenschaft – kann dem Senat zufolge nur dann einen Ablehnungsgrund liefern, wenn daraus eine enge berufliche Zusammenarbeit resultiert. Hierfür sah der erkennende Senat keine Anhaltspunkte.
Ganz ähnlich lag der Fall bei den übrigen Senatsmitgliedern, die in weiteren Werken des Verlages des Beklagten als Autoren mitgewirkt hatten.

Quelle: Beschluss des IX. Zivilsenats des BGH vom 07.11.2018, veröffentlicht am 26.11.2018 – AZ: IX ZA 16/17

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Herausgeber Dr. Christoph Kern, Dr. Dirk Diehm 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht