BGH: „Geldstrafen“ für Fußballvereine wegen Ausschreitungen von Fans sind rechtmäßig
OLG Frankfurt: „Ständiges Schiedsgericht“ des DFB ist ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO
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BGH: „Geldstrafe“ soll Anreiz für Präventionsmaßnahmen schaffen
- Geldstrafe ist keine Ahnung: Die „Geldstrafe“ gegen den Klub ist keine strafähnliche Sanktion. Sie soll nämlich nicht das Fehlverhalten des Clubs ahnden, sondern den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sicherstellen. Die Maßnahmen des Fußballklubs hätten nicht ausgereicht, um Ausschreitungen seiner Fans zu verhindern.
- Geldstrafe als Anreiz für Präventionsmaßnahmen: Daher soll die „Geldstrafe“ den Klub dazu bewegen, in Zukunft alle Mittel einzusetzen, um beruhigend auf seine Anhänger einzuwirken, damit künftige Zuschauerausschreitungen verhindert werden können. Dies kann etwa durch ständige Kommunikation mit Fans geschehen. Zudem könnten dann situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen ergriffen werden, um die von den Fans ausgehenden Gefahren auf bestmögliche Weise zu verhindern.
- Rechtsprechung des CAS: Die Einordnung der „Geldstrafe“ als präventive Maßnahme entspricht dem Senat zufolge auch der Auffassung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS). Auch danach soll das Ziel einer verschuldensunabhängigen Haftung keine Bestrafung des Vereins, sondern der Förderung von Prävention und Abschreckung dienen.
- Schiedsspruch verhältnismäßig: Nach den weiteren Ausführungen des Senats liegt auch keine eklatante Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vor.
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§ 1059 Abs. 1, Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b ZPO - Aufhebungsantrag |
(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass b) die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht