BGH: Kein Anspruch auf Unterlassung bei Verstoß gegen Durchfahrtsverbot für LKWs
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BGH: § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB
- Keine Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB: Nach Auffassung der Kammer hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass sich aus der benannten Normenkette keine Unterlassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt einer Gesundheitsverletzung herleiten lassen.
- Keine Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke nach § 906 BGB: Gleiches gilt für die Annahme der Vorinstanz, nach der der Beklagten keine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der klägerischen Grundstücke im Sinne des § 906 BGB zuzurechnen ist.
- Durchfahrtsverbot kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB: Im Zentrum der weiteren Ausführungen des Senats standen Unterlassungsansprüche unter dem Aspekt der Verletzung von Schutzgesetzen. Auch solche Ansprüche lehnte der Senat, der Verstöße gegen das Lkw-Durchfahrtsverbot unterstellte, ab. Dem Senat zufolge ist das Durchfahrtsverbot – das auf der Grundlage von § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG in Verbindung mit dem Luftreinehalteplan der Landeshauptstadt Stuttgart beruht – kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.
- Schutznorm muss einzelne Personen oder Personenkreise schützen: Nach Auffassung des Senats setzt ein Schutzgesetzcharakter nämlich voraus, dass die betreffende Norm einzelne Personen oder Personenkreise schützen soll. Der Schutz muss also im konkreten Aufgabenbereich der Norm liegen.
- Kläger nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt: In dem zu entscheidenden Fall wurde das Durchfahrtsverbot aber für das gesamte Stadtgebiet mit dem Ziel angeordnet, die allgemeine Luftqualität zu verbessern und dem Überschreiten der Immissionsgrenzwerte entgegenzuwirken. Damit sind die Kläger nur als Teil der Allgemeinheit begünstigt. Dies ergibt sich dem Senat zufolge auch aus der Größe der Verbotszone. Demnach ist nicht anzunehmen, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte innerhalb dieser Zone für jeden Anlieger die unmittelbare Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung begründen wird.
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