Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

BGH: Anwalt muss bei hohem Datenverkehr auch Abendstunden zur Übermittlung von Telefaxen ausnutzen (Foto: piyaphunjun/Fotolia.com)
Anwaltspflicht bei besetztem Telefaxgerät

BGH: Rechtsanwalt muss dranbleiben

ESV-Redaktion Recht
24.09.2019
Fristwahrende Schriftsätze werden vor allem in Anwaltsprozessen oft kurz vor Fristende an das betreffende Gericht gefaxt. Was der Anwalt unternehmen muss, wenn erste Übermittlungsversuche scheitern, zeigt ein vor kurzem veröffentlichter Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH).
In dem Streitfall verlangte die Klägerin von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz nach dem Kauf eines Anhängers. Diese Klage hatte das Amtsgericht (AG) Brakel in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin zwar rechtzeitig Berufung zum Landgericht (LG) Paderborn ein. Mit Schriftsatz vom 21.11.2017 – bei Gericht eingegangen am 22.11.2017 – beantragte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten aber die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat. Fristende hierfür wäre jedoch der 21.11.2017 gewesen.


Klägeranwalt: Sendeversuche nach 20.00 Uhr nicht mehr zumutbar

Hierzu hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass das betreffende Gericht am Tag des Fristablaufs von 15.43 Uhr bis mindestens 20.00 Uhr per Fax nicht zu erreichen gewesen sei. Ebenso wenig wäre ein telefonischer Kontakt ab etwa 17.00 Uhr möglich gewesen. Nach Auffassung des Anwaltes der Klägerin lag dies offensichtlich an einem technischen Defekt des Empfangsgeräts. Insgesamt, so der Prozessvertreter, habe er mehr als 54 Übermittlungsversuche unternommen. Weitere Versuche – insbesondere nach 20.00 Uhr – könnten ihm nicht zugemutet werden.

Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


LG Paderborn: Berufungsbegründung unzulässig, weil verspätet

Die Berufungsinstanz – das LG Paderborn – hatte die verspätet eingegangene Berufungsbegründung zwar als Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin gewertet. Diesen Antrag hat sie aber als unzulässig zurückgewiesen. Die Begründung: Der Zugang der Berufungsbegründung war aufgrund eines Verschuldens des Prozessbevollmächtigen der Klägerin verspätet. Dieses Verschulden muss sie sich zurechnen lassen. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit einer Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof (BGH).


BGH: Übermittlungsversuche zu früh eingestellt

Auch der VIII. Zivilsenat des BGH teilte die Auffassung der Klägerin nicht. Danach darf der Prozessbevollmächtigte einer Partei seine Übermittlungsversuche nicht einfach mehrere Stunden vor Fristablauf einstellen, wenn seine bisherigen Versuche an zeitweisen Belegungen oder Störungen des Empfängerfaxes gescheitert sind. Dies begründete der Senat im Wesentlichen wie folgt:

  • Fristausnutzung bis zur letzten Sekunde grundsätzlich erlaubt: Zwar darf der Prozessbevollmächtigte Fristen bis zur letzten Minute ausnutzen.
  • Aber: besondere Vorkehrungen notwendig: Allerdings muss der Anwalt damit rechnen, dass das Zielfax besetzt ist. Deshalb, so der Senat, habe der Prozessvertreter vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfe seine Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abbrechen.
  • Keine Anhaltspunkte für weitere erfolglose Sendeversuche: Belastbare Anzeichen dafür, dass weitere Sendeversuche nach 20.00 Uhr von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wären, sah der Senat auch nicht darin, dass bei den Übermittlungsversuche ab 15.43 die Fehlermeldung „Empfangsgerät belegt“ erschien. Dem Senat zufolge liegt es nahe, dass es sich hierbei um besonders frequentierte Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelte. Weitere Versuche am späteren Abend waren deshalb nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar.


ZPO

Nach dem großen Erfolg der Erstauflage des Kern/Diehm ZPO konnte sich dieser Newcomer auf Anhieb einen festen Platz unter den ZPO-Standardwerken erobern. Wir bedanken uns mit einer neuen Auflage, prägnant, übersichtlich, 100 Prozent praxisorientiert und hochaktuell, mit  

  • hilfreichen Formulierungsvorschlägen und Tenorierungsempfehlungen
  • vielen weitere Hinweisen, etwa zu ProzesstaktikKosten- und Gebührenfragen
  • auch für Rechtsreferendare bestens geeignet
Komplett eingearbeitet sind bereits:

  • Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
  • Bereits beschlossene Gesetzesänderungen zum 1.1.2022
  • Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017
  • Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
  • Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
  • Kommentierung der Normen der Musterfeststellungsklage
Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


Was aus der Entscheidung des BGH folgt

Retter in der Not ist in der Praxis oft der Schriftsatz per Fax in der berühmten „letzten Sekunde“. Allerdings muss der Anwalt alles Zumutbare zur Fristenwahrung tun. Hierbei sollte er vor allem folgende Punkte beachten:

  • Ordnungsgemäße Benutzung/Bedienung: Selbstverständlich muss er ein funktionsfähiges Faxgerät ordnungsgemäß bedienen und die korrekte Faxnummer verwenden.
  • Rechtzeitige Übermittlung: Vor allem aber muss er rechtzeitig mit der Übermittlung des Schriftsatzes anfangen. Aufgrund seiner kalkulierten Zeitreserve muss er damit rechnen dürfen, dass seine Dokumente vor Fristablauf vom Gerät des Gerichts empfangen werden.
  • Ausnutzung der Abendstunden: Wie der BGH meint, ist nachmittags und am frühen Abend mit einem erhöhten Faxaufkommen zu rechnen. Ist das Faxgerät des Empfängers länger besetzt, ist dies also noch kein Indiz dafür, dass weitere Sendeversuche nicht erfolgversprechend sind. Vielmehr muss der Anwalt davon ausgehen, dass der Faxverkehr am Abend abnimmt. Mit anderen Worten – er muss „dranbleiben“.
  • Exkurs – maßgebende Zeit für Fristende: Maßgeblich für das Ende einer Frist ist der Zeitpunkt, an dem das Empfangsgerät des Gerichts die übertragenen Signale vollständig gespeichert hat, und zwar vor Beginn des Folgetages. Der Schriftsatz muss also mit einer Empfangszeit 23:59 Uhr vollständig eingegangen sein, so die BGH-Beschlüsse vom 24.7.2003 – VII ZB 8/03 oder vom 7.7.2011 – I ZB 62/10. Der Grund: Es gibt zwischen 24 Uhr und 0 Uhr keine, auch keine logische Sekunde.
BGH zur Heilung von Zustellungsmängeln einer Klage

Wird eine Klage nicht an falschen Beklagten zugestellt, kann dies für den Kläger fatale Folgen haben. Liegt ein Zustellungsmangel vor, kann dieser eventuell geheilt werden. Im vorliegenden BGH-Fall berief sich der Kläger auf eine Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO. mehr …

Auch interessant:


Quelle: Beschluss des BGH vom 20.08.2019 – VIII ZB 19/18

(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht