
BGH: Rechtsanwalt muss dranbleiben
Klägeranwalt: Sendeversuche nach 20.00 Uhr nicht mehr zumutbar
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LG Paderborn: Berufungsbegründung unzulässig, weil verspätet
BGH: Übermittlungsversuche zu früh eingestellt
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Fristausnutzung bis zur letzten Sekunde grundsätzlich erlaubt: Zwar darf der Prozessbevollmächtigte Fristen bis zur letzten Minute ausnutzen.
- Aber: besondere Vorkehrungen notwendig: Allerdings muss der Anwalt damit rechnen, dass das Zielfax besetzt ist. Deshalb, so der Senat, habe der Prozessvertreter vornherein eine gewisse Zeitreserve einzuplanen und dürfe seine Übermittlungsversuche grundsätzlich nicht vorschnell weit vor Fristablauf abbrechen.
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Keine Anhaltspunkte für weitere erfolglose Sendeversuche: Belastbare Anzeichen dafür, dass weitere Sendeversuche nach 20.00 Uhr von vornherein nicht erfolgversprechend gewesen wären, sah der Senat auch nicht darin, dass bei den Übermittlungsversuche ab 15.43 die Fehlermeldung „Empfangsgerät belegt“ erschien. Dem Senat zufolge liegt es nahe, dass es sich hierbei um besonders frequentierte Zeiten am Nachmittag und am frühen Abend handelte. Weitere Versuche am späteren Abend waren deshalb nicht von vornherein aussichtslos oder unzumutbar.
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Was aus der Entscheidung des BGH folgt |
Retter in der Not ist in der Praxis oft der Schriftsatz per Fax in der berühmten „letzten Sekunde“. Allerdings muss der Anwalt alles Zumutbare zur Fristenwahrung tun. Hierbei sollte er vor allem folgende Punkte beachten:
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BGH zur Heilung von Zustellungsmängeln einer Klage | |
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Wird eine Klage nicht an falschen Beklagten zugestellt, kann dies für den Kläger fatale Folgen haben. Liegt ein Zustellungsmangel vor, kann dieser eventuell geheilt werden. Im vorliegenden BGH-Fall berief sich der Kläger auf eine Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO. mehr … Auch interessant: |
Quelle: Beschluss des BGH vom 20.08.2019 – VIII ZB 19/18
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht