BGH setzt überhöhten Modernisierungskosten bei Wohnraummiete Grenzen
LG Düsseldorf: Ausgetauschte Teile waren nicht mangelhaft
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BGH: Keine Umlage für „Modernisierungserneuerung“
Der VIII. Zivilsenat des BGH sah dies anders und kippte die ungekürzte Umlage der Kosten. Die tragenden Gründe des Senats:- Lebensdauer der Austauschteile fast abgelaufen: Nach 60 Jahren ist die Lebensdauer der ausgewechselten Bauteile zu sehr großen Teilen abgelaufen.
- Verbesserungen der Mietsache erforderlich: Ansatzfähige Kosten der Modernisierung kommen nur für Maßnahmen in Betracht, die zu Verbesserungen der Mietsache führen. Nur in diesem Fall würde der Mieter spiegelbildlich von einer Erhöhung des Gebrauchswerts profitieren. Hierzu zählt der Senat zum Beispiel Kosten für Maßnahmen zur Energieeinsparung, für eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts oder für Maßnahmen zur Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse.
- Keine „modernisierende Erneuerung“: Ansonsten könnte der Vermieter kurz vor Fälligkeit der zu erwartenden Instandsetzung eine „modernisierende Erneuerung“ durchführen und sich seiner Kostenverantwortung für die Instandsetzung oder Instandhaltung entziehen, so der Senat weiter.
- Beweislast beim Vermieter: Der Vermieter muss im Zweifel darlegen und beweisen, dass die Kosten als Grundlage der Mieterhöhung nicht auf Instandhaltung/Instandsetzung entfallen.
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Quelle: Urteil des BGH vom 17.6.2020 – VIII ZR 81/19
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht