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BGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (Foto: Tomasz Zajda/Fotolia.com)
Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

BGH stärkt Rechte von Pauschalreisenden

ESV-Redaktion Recht
23.11.2017
Wird dem Urlauber die schönste Zeit des Jahres vermiest, kann er neben der Reisepreisminderung gegebenenfalls einen Ausgleich wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen. Zu den Voraussetzungen hierfür hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.
Die Kläger buchten im März 2015 eine Reise nach Antalya. Dem Reisevertrag zufolge sollten sie in einem bestimmten Hotel in einem Zimmer mit direktem Meerblick oder seitlichem Meerblick wohnen. Da das Hotel überbucht war, wurden die Kläger für drei Tage in einem anderen Hotel untergebracht. Das Zimmer in diesem Hotel hatte keinen Meerblick. Zudem wies dieses Hotel schwerwiegende Hygienemängel auf. Daher machten die Kläger gegen den beklagten Reiseveranstalter eine Minderung des Reisepreises nach § 651d Absatz 1 BGB geltend. Darüber hinaus verlangten sie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651f Absatz 2 BGB.

Die Ausgangsinstanz, das Amtsgericht (AG) Düsseldorf, hat lediglich der Minderungsklage in Höhe von 605,19 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat das AG die Klage abgewiesen.

LG Düsseldorf: Beeinträchtigung der Reise zu kurz

Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung zum Landgericht (LG) Düsseldorf ein. Daraufhin hat das LG den Klägern eine weitere Minderung in Höhe von 371,36 Euro zugesprochen. Einen Anspruch wegen nutzlos aufgwendeteter Urlaubszeit sah das Berufungsgericht hingegen nicht. Die Berufung der Beklagten blieb ohne jeden Erfolg.

Nach Meinung des Berufungsgerichts setzt der Anspruch auf angemessene Entschädigung voraus, dass nicht nur einzelne Reiseleistungen oder einzelne Reisetage, sondern die Reise insgesamt vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist. Diese Frage hatte das LG verneint, weil die Beeinträchtigung der Reise nur drei Tage andauerte, während die gesamte Reisedauer zehn Tage betrug. Die verbleibenden Tage hätten die Kläger uneingeschränkt für den Strandurlaub nutzen können. Für eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise reiche dies nicht aus. Allerdings hatte das LG die von den Parteien eingelegten Revisionen zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

Während die Kläger weiterhin ihre Ansprüche auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit weiterverfolgten, strebte die Beklagte eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an, soweit sie mit dem Berufungsurteil zu einer Zahlung von mehr als insgesamt 894,02 Euro verurteilt worden ist.

Im Wortlaut: § 651f BGB - Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

BGH: Reise war insgesamt erheblich beeinträchtigt

Der X. Senat des BGH teilte die Auffassungen der Vorinstanzen nicht (Urteil vom 21. November 2017 - Az.: X ZR 111/16). Danach haben die drei Tage, an denen die Reise aufgrund der Überbuchung beeinträchtigt war, diesen Reiseteil derart entwertet, dass sich dies auf die Reise insgesamt durchgeschlagen hatte. Der Senat hat daher das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und den Klägern eine Entschädigung in Höhe von 600 Euro zugesprochen.

Quelle: PM des BGH vom 21.11.2017 zum Urteil vom selben Tag - AZ: X ZR 30/15

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht