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BGH: Regionalliga Nord wird auch künftig ohne den SV Wilhelmshaven angepfiffen (Foto: Alekss/Fotolia.com)
Sportrecht

BGH: SV Wilhelmshaven kehrt nach Zwangsabstieg nicht in die Regionalliga Nord zurück

ESV-Redaktion Recht
27.05.2020
Welchen Schaden hat ein Fußballverein, wenn er auf Anweisung der FIFA aus der Regionalliga absteigen muss und sich später herausstellt, dass der Zwangsabstieg rechtswidrig war? Der betroffene SV Wilhelmshaven sah den Wiederaufstieg als Schadenskompensation an – doch der Verein scheiterte damit letztlich auch vor dem BGH.
Nach langem Ringen schien es so, als hätte der Klub die großen Fußballverbände besiegt – hatte doch der BGH entgegen der Auffassung der Sportgerichte den Zwangsabstieg aus der Regionalliga Nord für unwirksam erklärt.  

Den Abstieg hatte der Norddeutsche Fußballverband (NFV) auf Anweisung des Fußball-Weltverbandes FIFA verhängt. Die Begründung: Der Verein weigerte sich, für den argentinischen Spieler Sergio Sagarzazu eine Ausbildungsentschädigung von 157.500 Euro an dessen Heimatclubs zu zahlen. Die Wilhelmshavener hatten den  Spieler 2007 verpflichtet. Im 2009 bestätigte der Internationale Sportgerichtshof CAS dann die Ausbildungsentschädigung. Allerdings weigerte sich der Verein weiterhin, die Entschädigung zu zahlen, was dann zum Zwangsabstieg führte. 

Nachdem der BGH den Zwangsmaßnahme kassierte und sich das Blatt zu wenden schien, versuchte der Klub, seinen Wiederaufstieg in die Regionalliga als Schadensersatz zunächst mit Hilfe der Instanzgerichte durchzusetzen.

Punkten konnte der norddeutsche Verein hier aber nicht. So argumentierte das OLG Bremen, dass die Art des Schadensersatzes unmöglich wäre, weil die Spielzeit 2014/2015 längst vorbei war und nicht mehr rekonstruiert werden könne. Gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zog der Club dann erneut vor den BGH.

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BGH: Wiederaufstieg nur unmittelbar nach Abstieg möglich

Nach der neuen Entscheidung des BGH kann der Club zwar als Schadenersatz die Herstellung des Zustands verlangen, der bestünde, wenn er nicht abgestiegen wäre. Im Ergebnis schloss sich der II. Zivilsenat des BGH aber den Richterkollegen aus Bremen an, was sich wie folgt darstellt:
  • Nach den Statuten und der Spielordnung des NFV bezieht sich ein Anspruch auf Wiederaufstieg nur auf die jeweils nächste Spielzeit.
  • Aktuell könnte der Club nur dann in die Regionalliga Nord zurückkehren, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass er bei einem Wiederaufstieg in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Hierfür fehlte dem BGH jeder Nachweis.


Die Folge des Zwangabstiegs: Bezirksklasse statt Regionalliga

Nach dem Zwangsabstieg 2014 erteilte der NFV dem Klub auch keine Lizenz für die Oberliga. In der Spielzeit 2014/15 starteten die Kicker aus Wilhelmshaven dann in der sechstklassigen Landesliga. Es folgte der Abstieg in die Bezirksklasse. Hier spielt der Verein auch in der aktuellen Saison.

Quelle: PM des BGH vom 20.5.2020 zum Beschluss vom 24.4.2020 – II ZR 417/18

 

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(ESV/bp)

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