BGH: SV Wilhelmshaven kehrt nach Zwangsabstieg nicht in die Regionalliga Nord zurück
Nachdem der BGH den Zwangsmaßnahme kassierte und sich das Blatt zu wenden schien, versuchte der Klub, seinen Wiederaufstieg in die Regionalliga als Schadensersatz zunächst mit Hilfe der Instanzgerichte durchzusetzen.
Punkten konnte der norddeutsche Verein hier aber nicht. So argumentierte das OLG Bremen, dass die Art des Schadensersatzes unmöglich wäre, weil die Spielzeit 2014/2015 längst vorbei war und nicht mehr rekonstruiert werden könne. Gegen die Entscheidung der Berufungsinstanz zog der Club dann erneut vor den BGH.
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BGH: Wiederaufstieg nur unmittelbar nach Abstieg möglich
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Nach den Statuten und der Spielordnung des NFV bezieht sich ein Anspruch auf Wiederaufstieg nur auf die jeweils nächste Spielzeit.
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Aktuell könnte der Club nur dann in die Regionalliga Nord zurückkehren, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass er bei einem Wiederaufstieg in der Spielzeit 2014/2015 auch heute noch in der Regionalliga Nord spielen würde. Hierfür fehlte dem BGH jeder Nachweis.
Die Folge des Zwangabstiegs: Bezirksklasse statt Regionalliga
Quelle: PM des BGH vom 20.5.2020 zum Beschluss vom 24.4.2020 – II ZR 417/18
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(ESV/bp)
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