BGH: Unwirksame Mietenbegrenzungsverordnung in Hessen begründet keinen Amtshaftungsanspruch
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Klägerin: Die fehlerhafte Verordnung begründet eine Amtspflichtverletzung
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BGH: Keine Drittbezogenheit bei legislativem Unrecht
Der III. Zivilsenat des BGH folgte diesen Argumenten nicht. Danach setzt eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten „Dritten“ besteht. Die weiteren Erwägungen des Senats: - Mietenbegrenzungsverordnung in Hessen keine individuelle Regelung: Übertragen auf den Streitfall wäre es notwendig, dass die betreffende Regelung in Form einer Einzelfallverordnung erlassen wurde. Es muss also eine individuelle und konkrete Regelung vorliegen. Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung betrifft nach Ansicht des Senats aufgrund ihres weiten räumlichen und persönlichen Geltungsbereichs aber einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis. Der Gesetzgeber nimmt also ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, sodass bei der Verordnung keine für die Amtspflicht notwendige Drittbezogenheit vorliegt. Auch etwaige Grundrechtsverletzungen durch legislatives Unrecht begründen noch keine Drittbezogenheit, da das Tatbestandserfordernis des „Dritten“ dann in § 839 BGB leerlaufen würde.
- Gesetzgebung im Zusammenhang mit § 556d BGB verfolgt allgemeine sozialpolitische Ziele: Die Nachteile, die den Mietern aus der Gesetzgebung des § 556d BGB und den daraus resultierenden Rechtsverordnungen entstanden sind, lösen deshalb keine Amtshaftung aus, weil die betreffenden Regelungen sozialpolitische Ziele verfolgen und keine Handlungspflicht des Staates gegenüber Einzelnen oder Gruppen vorsehen, so die Karlsruher Richter abschließend.
Ausblick
Quelle: PM des BGH vom 28.01.2021 zum Urteil vom selben Tag – III ZR 25/20
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(ESV/pc/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht