BGH: Wann Amazon Konkurrenzprodukte anzeigen darf
Klägerin: Anzeige von Fremdprodukten verletzt Markenrecht
Die Klägerin störte sich daran, dass Amazon bei Nutzern, die nach dem Begriff „ORTLIEB“ suchen, auch ähnliche Produkte von anderen Herstellern in der Trefferliste anzeigte und sah darin eine Verletzung dieser Marke nach § 14 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 5 MarkenG.Amazon: Trefferliste ist Ergebnis von Algorithmus
Hiergegen wehrte sich Amazon mit folgenden Argumenten:- So würden nicht die beklagten Konzerngesellschaften selbst die Worte „Ortlieb“ in die Suchmaschine eingeben, sondern die Nutzer.
- Darüber hinaus wäre die Trefferliste nur das Ergebnis, das ein Algorithmus errechnet habe. Dieser stelle die Suchergebnisse nach Relevanz zusammen.
Vorinstanzen folgen Auffassung der Klägerin
Die Ausgangsinstanz, das Landgericht (LG) München, hatte gemeint, Amazon beeinflusse das Ergebnis der Suche so, dass auch Fremdprodukte angezeigt würden. Auf das Einwirken eines Algorithmus könne sich Amazon auch deshalb nicht berufen, weil die Handelsplattform die Rechenschritte selbst vorgibt. Auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) München setzte Ortlieb sich durch.Im Wortlaut: § 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch |
(..) (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr 1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…) (5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. |
BGH: Anzeige anderer Hersteller grundsätzlich zulässig
Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge darf Amazon in seiner internen Suchmaschine allerdings grundsätzlich Produkte anderer Hersteller anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn nach geschützten Begriffen, wie zum Beispiel „Ortlieb“, gesucht wird.Allerdings: Verbraucher darf nicht getäuscht werden
Ob das Urteil für Amazon schon der Durchbruch ist, bleibt aber offen. Dem BGH zufolge gelten die obigen Grundsätze nämlich nicht uneingeschränkt:
- So muss die Anzeige von Konkurrenzprodukten deutlich gekennzeichnet werden, wenn nach einem Markennamen gesucht wird.
- Der Normalverbraucher muss also erkennen können, dass die angezeigten Suchergebnisse nicht nur von Ortlieb stammen.
Quelle: PM des BGH vom 16.02.2018 zum Urteil vom 15.02.2018 – AZ: I ZR 138/16
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Markenrechtsverletzung | 25.07.2019 |
Amazon unterliegt vor BGH im Markenstreit gegen Ortlieb | |
Der BGH hat darüber entschieden, ob Amazon in Googleanzeigen eine fremde Marke verwenden darf, wenn die Angebotsliste, die mit der Anzeige der Plattform verlinkt ist, auch Konkurrenzprodukte enthält. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht