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Nutzer muss erkennen können, dass Produkte nicht vom gesuchten Markenhersteller stammen (Foto: Rido/Fotolia.com)
Markenrecht

BGH: Wann Amazon Konkurrenzprodukte anzeigen darf

ESV-Redaktion Recht
27.02.2018
Darf der Plattform-Anbieter Amazon in seiner Suchmaschine auch ähnliche Produkte von anderen Herstellern anzeigen, wenn der User nach Produkten sucht, die Markenschutz genießen? Über diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.
Geklagt hatte die fränkische Sportartikelherstellerin und exklusive Lizenznehmerin der Marke „Ortlieb“. Das Unternehmen vertreibt unter dieser Marke unter anderem wasserfeste Taschen und Transportbehälter. Vertrieben werden diese Produkte allerdings nicht über Amazon, sondern ausschließlich über den Fachhandel mit ausgewählten Partnern.

Klägerin: Anzeige von Fremdprodukten verletzt Markenrecht

Die Klägerin störte sich daran, dass Amazon bei Nutzern, die nach dem Begriff „ORTLIEB“ suchen, auch ähnliche Produkte von anderen Herstellern in der Trefferliste anzeigte und sah darin eine Verletzung dieser Marke nach § 14 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 5 MarkenG.

Amazon: Trefferliste ist Ergebnis von Algorithmus

Hiergegen wehrte sich Amazon mit folgenden Argumenten:
  • So würden nicht die beklagten Konzerngesellschaften selbst die Worte „Ortlieb“ in die Suchmaschine eingeben, sondern die Nutzer.
  • Darüber hinaus wäre die Trefferliste nur das Ergebnis, das ein Algorithmus errechnet habe. Dieser stelle die Suchergebnisse nach Relevanz zusammen.

Vorinstanzen folgen Auffassung der Klägerin

Die Ausgangsinstanz, das Landgericht (LG) München, hatte gemeint, Amazon beeinflusse das Ergebnis der Suche so, dass auch Fremdprodukte angezeigt würden. Auf das Einwirken eines Algorithmus könne sich Amazon auch deshalb nicht berufen, weil die Handelsplattform die Rechenschritte selbst vorgibt. Auch in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht (OLG) München setzte Ortlieb sich durch.  

Im Wortlaut: § 14 MarkenG - Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
(..)  (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, (…)
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

BGH: Anzeige anderer Hersteller grundsätzlich zulässig

Dem Bundesgerichtshof (BGH) zufolge darf Amazon in seiner internen Suchmaschine allerdings grundsätzlich Produkte anderer Hersteller anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn nach geschützten Begriffen, wie zum Beispiel „Ortlieb“, gesucht wird.

Allerdings: Verbraucher darf nicht getäuscht werden

Ob das Urteil für Amazon schon der Durchbruch ist, bleibt aber offen. Dem BGH zufolge gelten die obigen Grundsätze nämlich nicht uneingeschränkt:
  • So muss die Anzeige von Konkurrenzprodukten deutlich gekennzeichnet werden, wenn nach einem Markennamen gesucht wird.
  • Der Normalverbraucher muss also erkennen können, dass die angezeigten Suchergebnisse nicht nur von Ortlieb stammen.
Die Karlsruher Richter haben das Urteil der Berufungsinstanz daher aufgehoben und an das OLG München zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat diese Frage nun durch entsprechende Sachverhaltsermittung zu klären.

Quelle: PM des BGH vom 16.02.2018 zum Urteil vom 15.02.2018 – AZ: I ZR 138/16

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Der BGH hat darüber entschieden, ob Amazon in Googleanzeigen eine fremde Marke verwenden darf, wenn die Angebotsliste, die mit der Anzeige der Plattform verlinkt ist, auch Konkurrenzprodukte enthält. mehr …

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht