BGH: Wann Schadensersatzansprüche beim „Dieselskandal“ verjährt sind
Kläger: Keine Kenntnis über Person des Schuldners
Beklagte: Anspruch verjährt
Nach Auffassung von VW hätte die Klage bis Ende 2018 eingereicht werden müssen. Die beklagte VW AG erhob daher die Einrede der Verjährung.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier können Sie sich anmelden! |
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BGH: Klage war auch ohne Kenntnis „interner Verantwortlichkeiten“ zumutbar
Der VI. Zivilsenat des BGH folgte im Ergebnis der Auffassung von VW, was er in etwa wie folgt begründete:-
Verantwortliche Person der Beklagten muss nicht bekannt sein: Der Anspruchsteller muss die Person, die auf Beklagtenseite für den Schaden verantwortlich ist, nicht bekannt sein. Demnach handelte es sich beim Einbau der Schummelsoftware um eine Strategieentscheidung von VW mit weitreichenden Konsequenzen. Dieser Umstand, so der Senat weiter, legt nahe, dass ein Mitglied im Vorstand oder ein anderweitig verfassungsmäßig berufener Vertreter von VW die Manipulation verursacht hat. Jedes Handeln dieser Akteure ist aber gemäß § 31 BGB der VW AG als juristische Person zuzurechnen.
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Sekundäre Darlegungslast: Der Senat verwies zudem auf seine eigene Rechtsprechung zum § 826 BGB sowie zur von der Rechtsprechung entwickelten „sekundären Darlegungspflicht“. Die Richter sehen keine Anhaltspunkte, warum ein näherer Vortrag vom Käufer verlangt werden könnte.
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Bejahung der Sittenwidrigkeit war zu erwarten: Auch das Vorliegen der Sittenwidrigkeit war auf Basis bisheriger Rechtsprechung zu erwarten. Damit war die Erhebung der Klage schon 2015 zumutbar, so dass die Verjährung mit dem Jahr 2018 endete.
Exkurs: Verjährung von Ansprüchen
Quelle: PM des BGH vom 17.12.2020 zum Urteil vom selben Tag – VI ZR 739/20
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09.12.2020 |
BGH zum Schadensersatz beim Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Dieselskandals | |
Im Mai 2020 entschied der BGH, dass VW die Käufer von Diesel-Fahrzeugen mit manipulierter Abgassoftware arglistig getäuscht hat. Weitere BGH-Entscheidungen stellten klar, dass sich der Käufer bei seinen Schadenersatzansprüchen die Nutzung des betreffenden Fahrzeugs anrechnen lassen muss. In dem aktuellen BGH-Verfahren ging es um Kauf eines Audi nach Bekanntwerden des Abgasskandals. mehr … |
(ESV/jp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik