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BGH: Technische Schutzmaßnahmen des Rechteinhabers gegen Framing schränken das das von ihm gewollte Publikum ein (Foto: jijomathai / stock.adobe.com)
Urheberrecht und Framing

BGH zu Urheberrecht und Framing

ESV-Redaktion Recht
10.09.2021
Durch „Framing“ werden fremde Inhalte in die eigene Website eingebettet. Physikalisch bleiben diese aber auf einer anderen Seite – der Ursprungsseite. Framing passiert fast jede Sekunde. Dennoch ist diese Technik umstritten. Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob dabei das Urheberrecht verletzt wird. Hierzu hat sich nun der BGH  geäußert, nachdem er vorher den EuGH angerufen hatte.
Auslöser der aktuellen BGH-Entscheidung ist ein Streit zwischen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz und der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst über den Abschluss eines Vertrages, der die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet regeln soll. 

Vertragsschluss: Ja, aber nur unter einer Bedingung

Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform für Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Von der Internetseite der Bibliothek können digitalisierte Inhalte über Links abgerufen werden – darunter auch Werke der bildenden Kunst, die urheberrechtlich geschützt sind.  Die Stiftung wollte daher mit der VG Bild-Kunst einen Vertrag schließen, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke einräumt. Die VG-Kunst nimmt als Verwertungsgesellschaft die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber wahr. Die VG-Kunst bestand aber darauf, dass der Nutzungsvertrag folgende Bestimmung enthält:  

„Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden.“
 
Die Stiftung lehnt diese Vertragsbestimmung jedoch ab und hat Klage gegen die VG Bild-Kunst erhoben, mit der sie feststellen lassen möchte, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne die Regelung verpflichtet ist.
 

Aller guten Dinge sind drei: LG und KG in Berlin - aber auch der EuGH haben schon entschieden

Während die Ausgangsinstanz – das LG Berlin – die Klage als unzulässig abgewiesen hat, meinte das KG in Berlin als Berufungsgericht, dass die Beklagte den Nutzungsvertrag auch ohne die verlangte Klausel abschließen muss. Hiergegen hat die beklagte Verwertungsgesellschaft Revision vor dem BGH eingelegt.

Die Karlsruher Richter haben das Verfahren mit Beschluss vom 25.04.2019 ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt. Konkret ging es um die Frage, ob die Einbettung eines Werks auf einer Internetseite durch Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist, wenn dabei Schutzmaßnahmen gegen Framing umgangen werden, die der Rechtsinhaber veranlasst hat. Diese Frage hat der EuGH mit Urteil vom 09.03.2021 – C-392/19 – bejaht (mehr dazu unten).

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BGH: Maßgebend ist die typische Interessenlage der Rechteinhaber, die von der Beklagten vertreten werden 

Der I. Zivilsenat hat das Urteil des KG in Berlin daraufhin nun aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Ausgangpunkt der Überlegungen des Senats: Die beklagte Verwerungsgesellschaft muss einerseits jedermann auf Verlangen Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen einräumen. Andererseits muss Sie aber auch die Rechte der Urheber wahrnehmen, die ihr angeschlossen sind. Die weiteren Erwägungen des Senats: 

  • Rechte der Urheber können durch Framing betroffen sein: Das Berufungsgericht ist bei seinen Erwägungen zu Unrecht davon ausgegangen, dass Rechte der Urheber nicht betroffen sind, wenn die Vorschaubilder, die die Klägerin genutzt hat, unter Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen über das Framing abgerufen werden können. 
  • Öffentliche Wiedergabe bei Zugangsbeschränkungen in der Ursprungsseite verletzt: Dem Senat zufolge ist in diesem Fall das unbenannte Recht der öffentlichen Wiedergabe aus § 15 Absatz 2 UrhG verletzt. Dies hatte der EuGH – auf Vorlage des BGH – im April 2019 entschieden (siehe oben). Der BGH ist dem gefolgt. Mit anderen Worten. Die technischen Schutzvorkehrungen des Urhebers schränken das Publikum ein.  
Dennoch geht das Verfahren in eine weitere Runde. Das Berufungsgericht muss erneut entscheiden. Hierbei kommt es aber nicht auf das Interesse von einzelnen Urhebern an, die mit dem Framing einverstanden sind. Vielmehr ist auf die typische Interessenlage der Rechteinhaber bzw. Urheber auszugehen, die von der Beklagten vertreten werden. Diese, so der Senat abschließend, orientiert an der Wahrung der Rechte der Urheber.

Quelle: PM des BGH vom 09.09.2021 zur Entscheidung vom selben Tag - I ZR 113/18

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(ESV/mb/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht