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Weil leistungsfähige Großeltern vorhanden waren, lag der angemessene Eigenbedarf des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt des Streifalls  bei 1.300 Euro (Foto: Stockfotos-MG / stock.adobe.com)
Kindesunterhalt

BGH zur gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern, wenn die Großeltern leistungsfähig sind

ESV-Redaktion Recht
24.11.2021
Haben die Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern auch dann eine „gesteigerte Unterhaltspflicht“, wenn das Kind leistungsfähige Großeltern hat? Hiervon hängt es dem BGH zufolge ab, ob für den betreffenden Elternteil nur der „notwendige Selbstbehalt“ gilt, oder ob sich das Elternteil auf den „angemessenen Selbstbehalt“ berufen kann.  
In dem Streitfall ging es um Unterhaltsnachzahlungen eines Kindesvaters gegenüber dem Land Sachsen aus übergegangenem Recht – und zwar für den Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Dezember 2017. Antraggegner ist der Vater seiner im August 2010 geborenen Tochter. Diese ging aus der inzwischen geschiedenen Ehe mit der Kindesmutter hervor. Der Vater hatte ein Nettoeinkommen von rund 1.400 Euro und leistete an die Mutter des Kindes einen Unterhalt für die Tochter von 100 €. Die Großeltern der Tochter verfügten über Nettoeinkünfte von nahezu 3.500 Euro bzw. von etwa 2.200 Euro im Monat.

Die Unterhaltsvorschusskasse von Sachsen zahlte für die gemeinsame Tochter Vorschüsse. Später verlangte das Bundesland vom Vater einen Regress von 758,29 Euro. Allerdings berief sich der Vater wegen der leistungsfähigen Großeltern auf einen angemessenen Selbstbehalt von damals 1.300 Euro und meinte, dass er deshalb nicht leistungsfähig wäre. Die Ausgangsinstanz – das AG Leipzig – gab dem Zahlungsantrag des Landes Sachsen in vollem Umfang statt. Hiergegen zog der Vater mit einer Beschwerde erfolgreich vor das OLG Dresden. Daraufhin wendete sich das Land Sachsen Rechtsbeschwerde an den BGH.
 
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BGH: Keine gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind

Der XII. Zivilsenat des BGH hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Nach Meinung des Senats hatte der Vater hier keine gesteigerte Unterhaltspflicht, weil der Großvater des Kindes leistungsfähig ist. Bei Berücksichtigung seines angemessenen Selbstbehalts von 1.300 Euro muss der Vater daher keinen weiteren Kindesunterhalt über 100 Euro hinaus leisten. Die tragenden Erwägungen des Senats:
 
  • Ausgangspunkt ist die prinzipielle Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB: Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig nach § 1601 BGB. Hierbei hat die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder den Vorrang gegenüber den Unterhaltspflichten der Großeltern gegenüber ihren Enkeln. Zudem haben Eltern nach § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB grundsätzlich eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie können sich dann nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen, der im Streitfall bei 1.080 Euro lag.
  • Keine gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn andere leistungsfähige Unterhaltverpflichtete vorhanden sind: Nach § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht dem Senat zufolge aber, wenn weitere leistungsfähige Unterhaltverpflichtete vorhanden sind. Dies schließt der Senat nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad unterscheidet. Vielmehr entspricht diese Rechtsfolge dem Senat zufolge den Motiven des Gesetzgebers. Demnach hat der Gesetzgeber diese Regelung schon seit der Geltung des BGB getroffen, weil die Erweiterung der Unterhaltspflicht eine nicht gerechtfertigte Härte für die Eltern sei, wenn auch andere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind. An dieser Rechtsfolge – die ein Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität wäre – hat sich nach der weiteren Auffassung des Senats nichts geändert.

  • Kein verdeckter Unterhalt: In dieser Lösung sieht der Senat auch keinen verdeckten Unterhalt. Die Großeltern haften nach § 1607 Absatz 1 BGB nur für den Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Demgegenüber müssen die Eltern der Kinder selbst für ihren eigenen angemessenen Unterhalt sorgen.
  • Gesetzliches Rangverhältnis bleibt unberührt: Diese Lösung stellt auch das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage, so der Senat weiter. So bleibt die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme, weil der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht bestehen bleibt und die Großeltern gegenüber ihren Enkeln einen deutlich höheren angemessenen Selbstbehalt haben.
  • Der nicht vorgesehene Unterhaltsregress gegenüber Großeltern lässt Unterhaltsverpflichtung der Eltern unberührt: Unerheblich ist es in den Augen des Senats auch, dass Großeltern nicht für Unterhaltsvorschusszahlungen in Regress genommen werden können. Dies sei eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die keine entscheidende Auswirkung auf den Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern haben kann, so der Senat hierzu.
  • Praktikabilität: Schließlich führten die Karlsruher Richter auch Praktikabilitätserwägungen ins Feld und meinen, dass schon die Anzahl der Fälle, die intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern notwendig machen, sehr gering ist.
Quelle:  PM des BGH vom 28.10.2021 zum Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21


Jochen Duderstadt

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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht