BGH zur gesteigerten Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern, wenn die Großeltern leistungsfähig sind
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BGH: Keine gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn leistungsfähige Unterhaltsverpflichtete vorhanden sind
- Ausgangspunkt ist die prinzipielle Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB: Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig nach § 1601 BGB. Hierbei hat die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder den Vorrang gegenüber den Unterhaltspflichten der Großeltern gegenüber ihren Enkeln. Zudem haben Eltern nach § 1603 Absatz 2 Satz 1 BGB grundsätzlich eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Sie können sich dann nur auf den notwendigen Selbstbehalt berufen, der im Streitfall bei 1.080 Euro lag.
- Keine gesteigerte Unterhaltspflicht, wenn andere leistungsfähige Unterhaltverpflichtete vorhanden sind: Nach § 1603 Absatz 2 Satz 3 BGB entfällt die gesteigerte Unterhaltspflicht dem Senat zufolge aber, wenn weitere leistungsfähige Unterhaltverpflichtete vorhanden sind. Dies schließt der Senat nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, der nicht nach dem Verwandtschaftsgrad unterscheidet. Vielmehr entspricht diese Rechtsfolge dem Senat zufolge den Motiven des Gesetzgebers. Demnach hat der Gesetzgeber diese Regelung schon seit der Geltung des BGB getroffen, weil die Erweiterung der Unterhaltspflicht eine nicht gerechtfertigte Härte für die Eltern sei, wenn auch andere Verwandte zum Unterhalt verpflichtet sind. An dieser Rechtsfolge – die ein Ausdruck der generationenübergreifenden Solidarität wäre – hat sich nach der weiteren Auffassung des Senats nichts geändert.
- Kein verdeckter Unterhalt: In dieser Lösung sieht der Senat auch keinen verdeckten Unterhalt. Die Großeltern haften nach § 1607 Absatz 1 BGB nur für den Unterhalt gegenüber ihren Enkelkindern. Demgegenüber müssen die Eltern der Kinder selbst für ihren eigenen angemessenen Unterhalt sorgen.
- Gesetzliches Rangverhältnis bleibt unberührt: Diese Lösung stellt auch das gesetzliche Rangverhältnis nicht in Frage, so der Senat weiter. So bleibt die Ersatzhaftung der Großeltern die Ausnahme, weil der Vorrang der elterlichen Unterhaltspflicht bestehen bleibt und die Großeltern gegenüber ihren Enkeln einen deutlich höheren angemessenen Selbstbehalt haben.
- Der nicht vorgesehene Unterhaltsregress gegenüber Großeltern lässt Unterhaltsverpflichtung der Eltern unberührt: Unerheblich ist es in den Augen des Senats auch, dass Großeltern nicht für Unterhaltsvorschusszahlungen in Regress genommen werden können. Dies sei eine ganz bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die keine entscheidende Auswirkung auf den Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern haben kann, so der Senat hierzu.
- Praktikabilität: Schließlich führten die Karlsruher Richter auch Praktikabilitätserwägungen ins Feld und meinen, dass schon die Anzahl der Fälle, die intensivere Nachforschungen zu den Einkommensverhältnissen der Großeltern notwendig machen, sehr gering ist.
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