Sie haben folgende Möglichkeiten:
  1. zum Login.
  2. zur Navigation.
  3. zum Inhalt der Seite.

Auf die wirksame Zustellung zum richtigen Beklagten kommt es an (Foto: Fiedels/Fotolia.com)
Zivilprozessrecht

BGH zur Heilung von Zustellungsmängeln einer Klage

ESV-Redaktion Recht
20.07.2017
Wird eine Klage nicht an den richtigen Beklagten zugestellt, so kann dies für den Kläger fatale Konsequenzen haben. Liegt ein Zustellungsmangel vor, kann dieser eventuell geheilt werden. Im vorliegenden BGH-Fall berief sich der Kläger auf eine Zustellungsfiktion nach § 189 ZPO.
Ein Insolvenzverwalter wollte den Inhaber einer Einzelfirma, auf Zahlung von 13.649,72 Euro verklagen. Die Klageschrift bezeichnete den Beklagten W als „Herrn W. K., Inhaber der Einzelfirma K.”. Wahrer Inhaber war aber bereits dessen Sohn A. Die der Klage beigefügten Rechnungen, die die Kaufpreisforderungen aus der Klage begründen sollen, waren sämtlich an „W. K. , Inhaber  A. K.” adressiert. Im frühen ersten Termin rügte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten dann auch das falsche Passivrubrum der Klage und die fehlende Passivlegitimation des Beklagten.


Landgericht ändert Passivrubrum

Auf Antrag des Prozessvertreters des Klägers änderte das Landgericht (LG) daraufhin das Passivrubrum in „Firma W. K., Inhaber A. K.”. Später verurteilte es den Beklagten antragsgemäß.


Prozessvertreter des Beklagten verweigert Empfangsbekennntis

Der Prozessvertreter des W verweigerte jedoch Empfang des Urteils mit dem Hinweis, dass er nicht die „Firma W. K., Inhaber A. K.” vertrete. Gleichzeitig beantragte er, dem Kläger die Kosten des W aufzuerlegen. Das LG hat beide Anträge zurückgewiesen, mit der Begründung, „W sei nicht Partei des Rechtsstreits”.


Wahrer Beklagter geht in Berufung

Gegen das Urteil des LG hatte sodann der A als Inhaber der Firma „W. K., Inhaber A. K.” Berufung zum OLG eingelegt und vorgetragen, dass er am Verfahren vor dem LG nicht beteiligt war. Zudem habe er keine Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift erhalten.

Daraufhin hat das OLG die Klage an den A zugestellt. Es meinte, die Zustellung der Klage durch das LG an den W war seinerzeit gar nicht wirksam.  


Kläger: Zustellungsmangel durch § 189 ZPO geheilt

Der Kläger ist hingegen der Auffassung, dass die Klageschrift nach § 189 ZPO als „in erster Instanz an den A zugestellt gelten” müsse. Der wahre Beklagte habe über seinen Vater W Kenntnis von der Zustellung und dem Inhalt der Klage erlangt.

OLG hebt Urteil der Eingangsinstanz auf

Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht nicht. Das Gericht hat das Urteil des LG aufgehoben und das Verfahren dorthin zurückverwiesen. Ebenso hat es dem Kläger die Kosten des Scheinbeklagten W auferlegt und diesen aus dem Rechtsstreit entlassen. Mit der Revision gegen die OLG-Entscheidung verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.


Im Wortlaut: § 189 ZPO - Heilung von Zustellungsmängeln
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.


BGH: Zustellung durch Landgericht an W bewirkt keine Zustellung an A

Die Revision hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der Zustellungsadressat nicht nur dem Passivrubrum der Klageschrift, sondern allen Elementen der Klage einschließlich ihrer Anlagen zu entnehmen. Hierzu zählen auch die beigefügten Rechnungen. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung des BGH auf folgende Erwägungen:

  • Zustellungsadressat ergibt sich aus allen Begleitumständen der Klageschrift: Danach wollte der Kläger ersichtlich den Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin in Anspruch nehmen. Er hatte nämlich vorgetragen, dass dieser die in Rechnung gestellten Waren bei der Insolvenzschuldnerin gekauft und nicht bezahlt habe. Dies ergebe sich aus den beigefügten Rechnungen und der Klagebegründung. All diesen Umständen, so der BGH, sei zu entnehmen, dass sich die Klage gegen A als Inhaber der Firma W. K. richten sollte.
  • Keine Heilung nach § 189 ZPO: Der Zustellungsmangel sei nicht dadurch geheilt worden, dass A möglicherweise durch den W Kenntnis vom Inhalt der Klageschrift Kenntnis erlangt hat. Denn eine Heilung nach § 189 ZPO scheide aus, weil das Landgericht nicht den Willen hatte, eine Zustellung an A zu bewirken. Zum Zeitpunkt der Zustellung habe die erforderliche Auslegung der Klageschrift nämlich noch nicht stattgefunden. Die Zustellung habe ersichtlich an W, also an die Person erfolgen sollen, die im Rubrum der Klageschrift genannt wurde. Diese habe das Landgericht auch für den wahren Beklagten gehalten und an diesen habe es die Zustellung verfügt. Eine Heilung nach § 189 ZPO komme aber nicht für solche Zustellungsmängel in Betracht, bei der die Zustellung an einen Dritten erfolgt. 
  • Prozessrechtsverhältns zwischen Kläger und A: Die Zustellung der Klageschrift an einen Dritten, der nach dem Klägerwillen gar nicht verklagt werden sollte, hat zur Folge, mit dem gewünschten Beklagten kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird. Dies ist erst durch die Zustellung der Klage durch das OLG an den A entstanden. 
  • Keine Ersatzzustellung nach § 178 ZPO: Die Aushändigung der Klageschrift an W ist auch keine Ersatzzustellung nach § 178 Absatz 1 ZPO an den tatsächlichen Beklagten A. Voraussetzung für eine Ersatzzustellung sei, dass der richtige Zustellungsadressat der Klage nicht angetroffen wird. Vorliegend habe der Zusteller den formal richtigen Zustellungsadressaten W aber angetroffen. W sei auch kein Vertreter des Zustellungsadressaten gewesen, sondern selbst Zustellungsadressat.
Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung!
Redaktionelle Nachrichten zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps.


Quelle: Urteil des BGH vom 29.03.2017 - VIII ZR 11/16

Praxistipp - Prüfung des richtigen Beklagten nicht unterschätzen
  • In dem Fall ging es nicht um eine Falschbezeichnung des richtigen Beklagten. Eine solche hätte durch eine Änderung des Passivrubrums korrigiert werden können. Vielmehr wurde die Klage von vornherein an den falschen Beklagten zugestellt. Damit war die Klage unschlüssig.
  • In diesem Fall wird nach hiesiger Auffassung nur dann ein Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem W begründet, wenn die Klage an W zugestellt wird. Erst aufgrund dieses Prozessrechtsverhältnisses konnte das OLG überhaupt dem Kläger die Kosten des W auferlegen.  

  • Zudem entstand durch die wirksame Zustellung der Klage an den richtigen Beklagten A auch ein Prozessrechtsverhältnis mit diesem. Es setzt insoweit prozessuale Fristen in Gang und kann auch materiellrechtliche Wirkungen haben, wie zum Beispiel die Unterbrechung der Verjährung. Diese erfolgte vorliegend durch die wirksame Zustellung der Klage an A durch das OLG.


Auch interessant

Ersatzzustellung nach § 180 ZPO 16.05.2023
BGH zu Mängeln bei Ersatzzustellung von Schriftstücken

Bei der Ersatzzustellung eines Schriftstücks durch die Post kann auch die Frage, ob auf dem Umschlag der betreffenden Sendung das Zustellungsdatum vermerkt wurde, eine wichtige Rolle spielen. Hierüber hat der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden. mehr …


BGH: Elektronische Signatur auf Anlage zu Anwaltsschriftsatz ersetzt nicht die erforderliche E-Signatur auf dem Schriftsatz selbst

Rechtsanwälte müssen seit Beginn des Jahres 2022 ihre Schriftsätze an die Gerichte elektronisch signieren. Doch reicht es aus, wenn ein Anwalt lediglich eine Anlage, die er zusammen mit dem Schriftsatz über sein beA  übermittelt, elektronisch signiert? Hierüber hat der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. mehr …




OLG Celle zum Scheitern einer Bild- und Tonübertragung im Zivilverfahren

Im Zivilprozess sind über § 128a ZPO Videoverhandlungen möglich. Doch was gilt, wenn eine Partei durch technische Probleme nicht an einem Videotermin teilnehmen kann? Hierüber hat das OLG Celle in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. mehr …
 
Wann ist Behördenbescheid zugegangen? 23.09.2022
BVerwG zu Zweifeln am Zugang eines behördlichen Bescheides

Sind Zweifel am Zugang eines behördlichen Bescheides angebracht, der mit einfacher Post versendet wurde, wenn die Empfängerin zwar den Zugang bestreitet, aber die Dokumentation ihres Posteingangs für den fraglichen Zeitraum nicht lückenlos offenlegt? Hierüber hat das BVerwG aktuell entschieden. mehr …



ZPO

Nach dem großen Erfolg der Erstauflage des Kern/Diehm ZPO konnte sich dieser Newcomer auf Anhieb einen festen Platz unter den ZPO-Standardwerken erobern. Wir bedanken uns mit einer neuen Auflage, prägnant, übersichtlich, 100 Prozent praxisorientiert und hochaktuell, mit  

  • hilfreichen Formulierungsvorschlägen und Tenorierungsempfehlungen
  • vielen weitere Hinweisen, wie etwa zu Prozesstaktik, Kosten- und Gebührenfragen
Komplett eingearbeitet sind bereits:

  • Neuer Anhang: Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)
  • Bereits beschlossene Gesetzesänderungen zum 1.1.2022
  • Artikel 11 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017
  • Artikel 1 Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013
  • Gesetz zur Regelung der Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde in Zivilsachen, zum Ausbau der Spezialisierung bei den Gerichten sowie zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften vom 12.12.2019
  • Kommentierung der Normen der Musterfeststellungsklage
Verlagsprogramm Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht


(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht