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BMF: Computerhardware kann weiterhin nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden, allerdings nur für die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (Foto: Thitiphat/Adobe Stock)
Neues zur Nutzungsdauer von Hard- und Software

BMF überarbeitet Begriffsdefinitionen und Regelungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und -software

ESV-Redaktion Steuern
09.03.2022
Das BMF gibt in seinem Schreiben vom 22. Februar 2022 umfangreiche Begriffsdefinitionen für verschiedene, abschließend aufgezählte Arten von Computerhardware. Diese können weiterhin nach § 7 Abs. 1 EStG abgeschrieben werden, wobei für diese auch eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann.
Das BMF stellt einleitend klar, dass für enumerativ aufgezählte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie für einzelne immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden kann. Die Abschreibung nach § 7 EStG wurde für diese Wirtschaftsgüter seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse. Gleichwohl gilt weiterhin § 7 Abs. 1 EStG. Dabei ist festzuhalten, dass die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, weder eine besondere Form der Abschreibung noch eine neue Abschreibungsmethode oder gar eine Sofortabschreibung darstellt. Auch handelt es sich nicht um ein Wahlrecht für eine kürzere Nutzungsdauer im Sinne von § 5 Abs. 1 EStG.
 

Definition Hardware

Unter dem Begriff „Computerhardware“ sind Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte zu fassen. Diese einzelnen Arten von Computerhardware werden im Rahmen des BMF-Schreibens jeweils definiert und beschrieben. Die Aufzählung ist für die Computerhardware insoweit abschließend.

Der Begriff Software

Der Begriff „Software“ beinhaltet in diesem Kontext die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Ab wann sind die neuen Regelungen anwendbar?

Die Regelungen sind erstmals anwendbar in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.

BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 – IV C 3 – S 2219/21/100002 :025 ; Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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(ESV/cm)

Programmbereich: Steuerrecht