BMF überarbeitet Begriffsdefinitionen und Regelungen zur Nutzungsdauer von Computerhard- und -software
Definition Hardware
Unter dem Begriff „Computerhardware“ sind Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte zu fassen. Diese einzelnen Arten von Computerhardware werden im Rahmen des BMF-Schreibens jeweils definiert und beschrieben. Die Aufzählung ist für die Computerhardware insoweit abschließend.Der Begriff Software
Der Begriff „Software“ beinhaltet in diesem Kontext die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.Ab wann sind die neuen Regelungen anwendbar?
Die Regelungen sind erstmals anwendbar in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. November 2005 (BStBl I 2005 S. 1025) sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2000 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter BStBl I 2000 S. 1532) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 enden.
BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 – IV C 3 – S 2219/21/100002 :025 ; Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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(ESV/cm)
Programmbereich: Steuerrecht