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Wind-und Solarenergie sollen bis 2020 gemeinsam ausgeschrieben werden (Foto: vencav/Fotolia.com)
EEG und beihilferechtliche Genehmigung

BMWi: Eckpunktepapier zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergie- und Solaranlagen

ESV-Redaktion Recht
05.04.2017
Die beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2017 sieht vor, dass Deutschland von 2018 bis 2020 Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen in einem Pilotvorhaben gemeinsam ausschreiben muss. Hierfür hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) kürzlich ein Eckpunktepapier veröffentlicht.
Das Pilotvorhaben soll Funktion und Wirkung von technologieübergreifenden Ausschreibungen erproben. Ebenso sollen die Ergebnisse auch im Vergleich zur technologiespezifischen Ausschreibung evaluiert werden. Die Eckpunkte im Überblick:

Ausschreibung der Termine und Gebotsumfang

Das Volumen der gemeinsamen Ausschreibungen beträgt insgesamt 400 Megawatt installierte Leistung pro Jahr. Verteilt wird dieses Volumen gleichmäßig auf die zwei Gebotstermine am 01.04 und 01.11. eines Jahres.

Ausschreibungsbedingungen und –verfahren

Grundsätzlich gelten für beide Technologien dieselben Ausschreibungsbedingungen wie in den technologiespezifischen Ausschreibungen. Danach sind für beide Technologien die allgemeinen Ausschreibungsbedingungen nach §§ 28 ff. EEG anwendbar. Für Windenergieanlagen an Land gelten aber zusätzlich die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 36 ff. EEG, für Solaranlagen die Bedingungen der §§ 37 ff. EEG.

Darüber hinaus gelten für die Anlagen, die in den gemeinsamen Ausschreibungen den Zuschlag erhalten, die allgemeinen Regelungen des EEG 2017 für die Errichtung und den Betrieb der Anlagen. Dies betrifft vor allem den Anspruch auf Netzanschluss und den vorrangigen Netzzugang. Zudem sind die allgemeinen Regelungen auf die Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen, die sonstigen Pönalen und die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten anwendbar.

Netz- und Systemintegrationskosten

Die entsprechende Vorgabe der Kommission wird zunächst dadurch umgesetzt, dass in den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land auch die besonderen Zuschlagsvoraussetzungen für das Netzausbaugebiet nach § 36c EEG 2017 gelten. Ebenso wird die Regelung des Netzausbaugebiets nach EEG 2017 auch auf diese Ausschreibungen übertragen.

Verteilernetzkomponente als neues Instrument

Darüber hinaus wird die sogenannte Verteilnetzkomponente als neues Instrument eingeführt. Damit sollen die Kosten des Verteilernetzausbaus berücksichtigt werden. Konkret heißt das, dass Gebote bei der Gebotsreihung einen Aufschlag erhalten, wenn die zugehörigen Anlagen in Landkreisen errichtet werden sollen, in denen der Zubau von EE-Anlagen einen weiteren Verteilernetzausbau auslöst.
  • Umsetzung der Verteilernetzkomponente: Um die Verteilernetzkomponente umzusetzen, müssen zunächst die Verteilernetzausbaugebiete festgelegt werden. Ein Landkreis ist dann ein Verteilernetzausbaugebiet, wenn dort die maximale Rückspeisung durch EE-Anlagen von der Hoch- auf die Höchstspannungsebene größer ist, als die maximale Höchstlast. Die maximale Rückspeisung je Landkreis errechnet sich aus der mit Kapazitätsfaktoren gewichteten installierten Erzeugungsleistung von EE-Anlagen abzüglich der gleichzeitig auftretenden Minimallast.
  • Gebotsaufschlag: Anlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet werden sollen, erhalten einen Gebotsaufschlag. Hierzu wird in der Verordnung ein Basiswert jeweils für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen festgelegt. Dieser Basiswert wird mit dem Kapazitätsfaktor der relevanten Technologie in dem jeweiligen Verteilernetzausbaugebiet multipliziert. 

Differenzierte Höchstpreise

  • Keine Anwendung des Referenzertragsmodells: Nach den beihilferechtlichen Vorgaben darf bei gemeinsamen Ausschreibungen das Referenzertragsmodell im Sinne von § 36h EEG nicht angewendet werden. Dieses Modell hatte bisher einen Ausgleich der Vergütungshöhe bei unterschiedlichen Windbedingungen geschaffen. Dies führte auch zu einer Begrenzung der maximal möglichen Renditen für unterschiedliche Standortqualitäten. Bei technologieübergreifenden Ausschreibungen würden also die Standorte mit den besten Windbedingungen in Kenntnis des erwarteten Markträumungspreises ihre Gebote abgeben. Deshalb könnten diese deutlich höhere Zuschlagswerte erzielen, als für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich wäre. 
  • Regionale Höchstwertklassen: Um mögliche Renditen an den windstärkeren Standorten ohne Referenzertragsmodell zu begrenzen, sieht die Einführung regionaler Höchstwerte vor, auf der Grundlage objektiver Winddaten sowie aktueller Kostenanalysen Höchstwertklassen abzuleiten. Grundlage hierfür ist die Einholung von vorhandenen landkreisspezifischen objektiven Winddaten. Anhand derer werden die Landkreise einer Höchstwertklasse zugeordnet. 

Ausschreibungszeitraum 

Die auf diese Weise ermittelten differenzierten Höchstwerte werden allerdings nur bei den gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 angewendet. Danach würde der Bieter maximal den Zuschlagswert erhalten, der durch den jeweiligen Höchstwert für den Standort seiner Anlage definiert ist.

Bei den gemeinsamen Ausschreibungen im Jahr 2018 sollen die differenzierten Höchstwerte nicht angewendet werden. Da auch das Referenzertragsmodell keine Anwendung findet, kann auch nicht der Höchstwert für Windenergieanlagen an Land in den technologiespezifischen Ausschreibungen herangezogen werden. Stattdessen wird der Höchstwert für Solaranlagen übertragen.

Ausblick

Die Durchführung dieses Pilotvorhabens heißt nicht, dass die gemeinsamen Ausschreibungen auch nach dem Jahr 2020 fortgeführt werden müssen. Das BWMi hält technologiespezifische Ausschreibungen nach wie vor für geeigneter, wie es in dem Eckpunktepapier abschließend festhält.
 
Zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Lesetipp
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Programmbereich: Energierecht