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Demuth: „Diskretion ist ein berechtigtes Anliegen” (Foto: CMS Hasche Sigle)
Panama Papers

„Briefkastenfirmen nicht per se als Vorbereitungshandlung für Straftaten verdammen”

ESV-Redaktion Steuern
06.04.2016
Die Panama Papers sorgen in vielen Staaten für Unruhe - und haben die Diskussion um das Geschäftsmodell Briefkastenfirma angefacht. Der Steuerrechts- und Compliance-Experte Dr. Björn Demuth gibt im Interview mit der ESV-Redaktion eine rechtliche Einschätzung.
Wer bedient sich eigentlich des Instruments einer Briefkastenfirma?

Björn Demuth: Es gibt vielfältige Anwendungsmöglichkeiten für Briefkastenfirmen, legale und illegale. Teilweise wird diese Gestaltung verwendet, um kostengünstig eine Firmenadresse beispielsweise im Ausland als Zugang zu einem neuen Markt zu haben. Zumeist werden aber Verschleierungsziele verfolgt, und zwar soll der Inhaber des Vermögens der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter nicht enttarnt werden. Das kann höchstpersönliche Gründe, etwa Sicherheitsaspekte haben, aber auch unternehmerische, etwa weil Übernahmen angestrebt werden sollen oder der Markt nicht sofort erkennen soll, wer sich gerade dort aktiv bemüht. Natürlich gibt es immer wieder auch Schwarze Schafe.

Entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man Firmen gründet, deren Management man unter Umständen gar nicht kennt?

Björn Demuth:
Da das Management immer im Register ausgewiesen werden muss, also als offizieller Vertreter der Gesellschaft auftritt, kann man kaum davon sprechen, dass „man dieses nicht kenne”. Zudem haben die Gesellschafter üblicherweise ja den entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung, indem die Gesellschafter Beschlüsse fassen, die Satzung oder sogenannten Bylaws festlegen und damit das Management in seinen Aktionen lenken oder begrenzen. Die entscheidendere Frage ist somit vielmehr, ob für die Vertretung einer Gesellschaft Personen herangezogen werden, die den Gesellschaftern nicht bekannt sind und auch ansonsten keine besondere Qualifikation aufweisen, die für das Geschäft der Gesellschaft von besonderer Bedeutung ist. In diesem Sinne wird man eher von unüblich sprechen müssen.

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Auch wenn Briefkastenfirmen in der aktuellen Diskussion um die Panama Papers als an sich nicht rechtswidrig bezeichnet werden: Handelt es sich dabei nicht doch um eine Vorbereitungshandlung für rechtswidrige Aktionen wie Steuerhinterziehung oder Geldwäsche?

Björn Demuth: Selbst völlig legale Handlungen wie Geldabhebungen können Vorbereitungshandlungen für Straftaten sein. Die Briefkastenfirma kann also nicht per se als Vorbereitungshandlung für Straftaten verdammt werden. Ansonsten müsste man das Wirtschaftsleben insgesamt still legen. Allenfalls könnte man sagen, dass die Nutzung solcher Vehicle auch immer wieder im Zusammenhang mit illegalem Verhalten zu finden ist.

Welche legalen Zwecke von Briefkastenfirmen sind am häufigsten?

Björn Demuth: Als Briefkastenfirma werden solche bezeichnet, deren Rechtsform üblicherweise eine juristische Person ist, etwa der deutschen GmbH oder AG vergleichbar, bei der aber kein Personal oder Büroräume vorgehalten werden. Es gibt verschiedene Konstellationen, sich legal einer Briefkastenfirma zu bedienen, etwa um die Haftung zu beschränken, eine kostengünstige erste Anlaufstelle für Geschäfte im Ausland zu schaffen, auf deren Basis dann das Geschäft soweit ausgebaut werden kann, bis eine operative Einheit steht bzw. sich lohnt. Auch als Plattform für eine internationale Joint Venture Gestaltung könnte eine solche Firma verwendet werden.

Ist mit den Panama Papers das diskrete Geschäftsmodell „Briefkastenfirma“ endgültig gescheitert?

Björn Demuth: Diskretion ist ein berechtigtes Anliegen. Ob durch die Panama Papers allerdings das Modell „Briefkastenfirma” aufgrund eines Whistleblowerfalles endgültig zu Fall gebracht wurde, wage ich zu bezweifeln.

Ihre persönliche Einschätzung: Naht das Ende von Steueroasen?

Björn Demuth: An Spekulationen grundsätzlicher Art möchte ich mich nicht beteiligen. Allerdings ist eine klare Tendenz seit der letzten Wirtschaftskrise erkennbar: Die westlichen Staaten sind intensiv um ein Austrocknen von Steueroasen bemüht. In diese Kategorie fallen etwa auch die Abkommen zum automatischen Informationsaustausch ebenso wie das BEPS-Projekt (Base erosion on profit shifting). Letzteres soll einen fairen Zuweis von Gewinnen im internationalen Geschäftsverkehr ermöglichen. Allerdings scheint vielen der engagierten Verfechter von BEPS noch nicht bewusst zu sein, dass hierdurch das Steueraufkommen insgesamt nicht steigen muss, sondern dass es um eine Umverteilung und Erfassung von Gewinnen nach einheitlichem Verfahren geht. Steuerwettbewerb zwischen den Staaten bleibt bestehen und ohne eine einheitliche Bemessungsgrundlage wird es immer zu Problemen kommen, so dass der Bürokratieaufwand für Unternehmen steigen wird und der Kontrollaufwand für die Staaten ebenfalls.

(ESV/map, ms)

Zur Person
Rechtsanwalt Björn Demuth studierte an der Universität Freiburg Rechtswissenschaften und Volkswirtschaftslehre mit anschließender Promotion sowie Referendariat in Baden-Baden. Er ist seit 1995 promotionsbegleitend anwaltlich tätig; seit 2002 Partner im Bereich Steuerrecht und Compliance von CMS Hasche Sigle. 1999 Ernennung zum Fachanwalt für Steuerrecht und 2002 zum Steuerberater. Demuth publiziert regelmäßig in Fachpublikationen.

Literaturhinweis
Das Handbuch Bekämpfung der Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität, herausgegeben von Rüdiger Quedenfeld, vermittelt fundiert und praxisorioentiert, worauf es ankommt. Das mit der Materie und in der Zusammenarbeit mit Prüfern äußerst erfahrene Autorenteam behandelt die Themen nationale und internationale rechtliche Grundlagen inkl. Organisationen und Gremien, Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten, Erstellung der Gefährdungsanalyse für die einzelnen Präventionsbereiche inkl. innovativer Indikatoren und Methoden zur Erfassung der Risiken (Risikomatrix).

Programmbereich: Steuerrecht