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Vorsteuerabzug: Ortsangabe mit postalischer Erreichbarkeit ist vollständige Rechnungsanschrift (Foto: Jürgen Fälchle/Fotolia.com)
Umsatzsteuer

Briefkastensitz: Bundesfinanzhof erleichtert Vorsteuerabzug aus Rechnungen

ESV-Redaktion Steuern
03.08.2018
In Außenprüfungen streiten Unternehmer und Prüfer bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs regelmäßig über das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen. Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei aktuellen Entscheidungen den Vorsteuerabzug für Unternehmer erleichtert.
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG.

Streitfrage war, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen „Briefkastensitz“ gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet.

BFH: Briefkastenanschrift reicht aus

Der Bundesfinanzhof hat hierzu unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung in zwei nun veröffentlichten Urteilen vom 21.06.2018 (Az: V R 25/15 und V R 28/16) entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht danach jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der „im Onlinehandel“ tätig war, ohne dabei ein „Autohaus“ zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Klägerin als Unternehmer in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort aber Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

Ortsangabe mit postalischer Erreichbarkeit ist vollständige Anschrift des Unternehmers 

Der BFH bejahte in beiden Fällen den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der „vollständigen Anschrift“ des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit „postalischer Erreichbarkeit“ aus. Die Rechtsprechungsänderung beruht auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Geissel und Butin vom 15.11.2017 C 374/16 und C 375/16, EU:C:2017:867, das auf Vorlage durch den Bundesfinanzhof ergangen ist.

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Bundesfinanzhof gibt alte Rechtsprechung auf

Der Bundesfinanzhof hält damit nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind die §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetze, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben sei. Vielmehr reiche jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar sei.

Quelle: PM des Bundesfinanzhofs Nr. 42/2018 vom 01.08.2018


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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht