BSG: Betriebsrenten früherer Arbeitgeber sind beitragsfrei, soweit diese Überbrückungsfunktion haben
Krankenkasse: Zahlungen sind beitragspflichtige Versorgungsbezüge
Allerdings verlangte seine Krankenkasse (KK) auch für Betriebsrentenzahlungen aus der Zeit vor dem gesetzlichen Rentenbeginn die Nachzahlung von KK-Beiträgen. Die KK wertete diese Zahlungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Der Kläger meinte hingegen, dass die bis zum Beginn der tatsächlichen Altersrente geleisteten Zahlungen beitragsfrei wären. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos. Die ersten beiden gerichtlichen Instanzen schlossen sich der Meinung der KK an.BSG: Betriebliche Ruhegelder sind beitragsfrei, solange die Zahlungen der Überbrückung dienen
Der 12. Senat des BSG hat nun entschieden, dass für betriebliche Ruhegelder aus Direktzusagen früherer Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet werden, soweit die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen befristet sind. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze wären solche Leistungen hingegen beitragsrelevante Versorgungsbezüge.Der 12. Senat entwickelt Rechtsprechung aus 2015 fort
Damit hat der Senat seine Rechtsprechung aus 2015 weiterentwickelt. Danach wertete das Gericht Leistungen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zahlte, unter zwei Voraussetzungen als nicht beitragspflichtige Bezüge:
- Leistungsbeginn nicht im typischen Rentenalter: Der Leistungsbeginn erfolgt in einem Lebensalter, das gemäß der Verkehrsanschauung nicht schon typischerweise als Beginn des Ruhestands gelten kann.
- Befristung der Zuwendungen: Die Zuwendungen waren bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet.
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Überbrückungszweck muss im Vordergrund stehen
Nun hat der 12. Senat entschieden, dass es auf die Befristung der Leistungen des Arbeitgebers nicht ankommt. Vielmehr haben die Richter aus Kassel den Überbrückungszweck in den Vordergrund gerückt. Damit sind keine Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn die Gelder den Zweck haben, die Zeit zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem gesetzlichen Renteneintritt zu überbrücken.
Nach Auffassung des Senats kann dieser Zeitraum aber nur bis zum Renteneintritt, höchstens aber bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze andauern.
Beitragspflicht ist Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
Begründet hat der Senat sein Ergebnis damit, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht gegenüber der GKV in die grundgesetzlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz eingreift.
Dieser Eingriff müsse bei einer grundrechtsschonenden Auslegung möglichst gering gehalten werden. Daher sei das Gesetz so auszulegen, dass auch unbefristete Arbeitgeberleistungen über den Renteneintritt hinaus solange keine beitragsrelevanten Versorgungsbezüge sind, wie diese vorrangig einen Überbrückungszweck haben.
Mit Beginn des tatsächlichen Rentenbezugs oder der gesetzlich festgelegten Regelaltersgrenze würden zudem einfach festzustellende Merkmale vorliegen, an denen die Krankenkassen im Rahmen der Massenverwaltung das Ende der beitragsfreien Zeit ausmachen können.
Quelle: PM des BSG vom 25.07.2017 zur Entscheidung vom 20.07.2017 – AZ: B 12 KR 12/15 R
Was daraus folgt: Die Beitragsfreiheit von Betriebsrenten ist also an folgende Voraussetzungen geknüpft: |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung