
BSG: Hohes Honorar für Pädagogen als Anzeichen für selbstständige Tätigkeit?
Kläger war ein Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Landkreis schloss unter anderem Verträge mit Einzelpersonen ab, die gegenüber Familien vor Ort Leistungen der Jugendhilfe erbrachten. Neben einer Vollzeittätigkeit war der Heilpädagoge für etwa vier bis sieben Stunden wöchentlich als Erziehungsbeistand für den Kläger tätig. Hierfür erhielt er ein Honorar in Höhe von etwa 40 Euro pro Betreuungsstunde.
Deutsche Rentenversicherung: Heilpädagoge unterliegt der Sozialversicherungspflicht
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und spätere Beklagte meinte, dass die Tätigkeit des Heilpädagogen sozialversicherungspflichtig wäre und stellte fest, dass der Heilpädagoge damit der Sozialversicherungspflicht im Sinne von § 7 Absatz 1 SGB IV unterliegt.Im Wortlaut: § 7 Absatz 1 SGB IV - Beschäftigung |
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (…) |
Die hiergegen gerichtete Klage des Landkreises war in den Vorinstanzen erfolgreich. Obwohl der Pädagoge auch noch einer abhängigen Beschäftigung nachging, legte die Beklagte Revision zum BSG ein.
BSG: Revision unbegründet
Die Revision hatte keinen Erfolg. Zunächst meinten die Richter aus Kassel, dass der Pädagoge den Honorarverträgen zufolge weitgehend weisungsfrei arbeiten konnte und auch nicht in die Arbeitsorganisation des Landkreises eingegliedert wäre. Die Verträge, so der 12. Senat des BSG, wurden auch in der Praxis so gelebt, wie sie schriftlich vereinbart waren.Honorar hat besondere Bedeutung
Allerdings hat der Senat dem Honorar im Rahmen seiner Gesamtwürdigung der Einzelumstände eine besondere Bedeutung zugemessen. Dieses lag deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar fest angestellten sozialversicherungspflichtigen Erziehungsbeistands. Dadurch, so der Senat weiter, habe das Honorar auch eine Eigenvorsorge zugelassen. Dies wertete das Gericht schließlich als ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit.Quelle: Pressemitteilung vom 31.03.2017 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: Az: B 12 R 7/15 R
Standpunkt von Assessor jur. Bernd Preiß (ESV-Redaktion Recht) |
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Weiterführende Literatur |
Das SGB IV bildet mit dem Allgemeinen Teil die Grundlage für die Einordnung des Rechts der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in das Sozialgesetzbuch. Dementsprechend bietet das Loseblattwerk Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IV: Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, eine umfassende und jederzeit aktuelle Kommentierung der einschlägigen Regelungen. Berücksichtigt werden einerseits die Erfordernisse der Praxis. Andererseits aber wird das Werk auch den Bedürfnissen der Wissenschaft voll gerecht. Es ist auch online als Modul verfügbar. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung