BSG: Mehr Elterngeld durch Provisionen?
Auf diese Weise erhielt der Kläger in 2014 insgesamt drei Prämien. Diese wies seine Arbeitgeberin im Rahmen von Gehaltsmitteilungen als sonstige Bezüge im lohnsteuerrechtlichen Sinne aus. Die Beklagte berücksichtigte diese Provisionen bei der Bewilligung des Elterngeldes gegenüber dem Kläger nicht.
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Kläger: Provisionszahlungen sind laufender Arbeitslohn
Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor Gericht und hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Beide Instanzen verurteilten die Beklagte zur Gewährung eines höheren Elterngelds unter Berücksichtigung der zusätzlich gezahlten Quartalsprovisionen. Danach sind Quartalsprovisionen entgegen ihrer lohnsteuerrechtlichen Zuordnung dennoch dem laufenden Arbeitslohn zuzuordnen, weil sie mehrmals im Jahr gezahlt würden. Diese Leistungen würden deshalb den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten vor der Geburt prägen. Beide Gerichte beriefen sich insoweit auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG – vgl. hierzu vor allem das BSG-Urteil vom 26.03.2014 – AZ: B 10 EG 14/13 R.Beklagte: Gesetzgeber hat Quartalsprovisionen für Bemessung von Elterngeld ausgeschlossen
Das beklagte Land rügte in seiner Revision eine Verletzung von § 2c Absatz 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Fassung ab dem 01.01.2015. Danach soll der Gesetzgeber Quartalsprovisionen gerade in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des BSG inzwischen als „sonstige Bezüge” von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausgeschlossen haben.Im Wortlaut: § 2c Abs 1 BEEG in der Fassung ab 18.9.2012 |
(1) Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt werden… |
Im Wortlaut: § 2c Abs 1 BEEG in der Fassung ab 01.01.2015 |
(1) Der … Überschuss der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit … ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind … |
BSG: Provsionen wurden nicht „laufend” gezahlt
Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und deren Revision stattgegeben. Dabei hat der 10. Senat des BSG darauf abgestellt, dass die Provisionen dem Arbeitsvertrag zufolge nicht regelmäßig gezahlt und verbindlich als sonstige Bezüge zur Lohnsteuer angemeldet wurden. Dies entspreche dem Willen des Gesetzgebers, den dieser durch die Neuregelung von § 2c Absatz 1 Satz 2 BEEG zum Ausdruck gebracht habe, so der Senat. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung zum 01.01.2015 geändert. Damit hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats auf die bis dahin anderslautende Rechtsprechung des BSG reagiert.Quelle: PM des BSG vom 14.12.2017 zu den Entscheidungen vom selben Tag - AZ: B 10 EG 7/17 R, B 10 EG 4/17 R und B 10 EG 3/17 R
Standpunkt - Ass. jur. Bernd Preiß - ESV-Redaktion Recht |
Das Urteil wirft Fragen auf
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BEEG | 07.09.2016 |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung