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BSG: In aller Regel sind Pflegefachkräfte in die Organisationsstruktur des Krankenhauses einbezogen (Foto: Robert Kneschke/Fotolia.com)
Sozialversicherungspflicht

BSG: Pflegefachkräfte sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig

ESV-Redaktion Recht
20.06.2019
Tätigkeiten im Pflegebereich werden nicht selten freiberuflich ausgestaltet. Dies gilt auch für Pflegefachkräfte. Diese Einordnung ist jedoch nicht immer interessengerecht und aus Arbeitgebersicht risikoreich, wie die aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zeigt.
So hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 07.06.2019 in vier Parallelverfahren über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Pflegefachkräften entschieden, die auf Honorarbasis tätig waren.  In diesem Bereich sind Pflegekräfte nicht selten für zahlreiche Auftraggeber tätig. Zeitlich findet die Beschäftigung für einige Tage oder wenige Wochen auf Basis von individuell vereinbarten Einsätzen und Diensten statt. Die Vermittlung läuft über Agenturen zu vorher festgelegten Stundensätzen. Diese liegen meist deutlich über dem Arbeitsentgelt einer vergleichbar eingesetzten angestellten Pflegefachkraft.

Betroffen waren vor allem Tätigkeiten von staatlich anerkannten Altenpflegern bei zugelassenen Pflegeheimen in der stationären Pflege – und zwar sowohl im Tag-, als auch im Nacht- oder Wochenenddienst.

Deutsche Rentenversicherung Bund: Betroffene sind sozialversicherungspflichtig

Auslöser der Rechtstreitigkeiten waren Statusfeststellungsverfahren der Deutsche Rentenversicherung Bund. Diese nahm bei den betroffenen Pflegekräften eine Sozialversicherungspflicht an, weil diese Pflegekräfte in den Betrieb der jeweiligen Pflegeheime eingegliedert und weisungsgebunden waren. Danach lagen unternehmerische Risiken, die die Tätigkeiten prägen würden, nicht vor. Die hiergegen gerichteten Klagen vor den Instanzgerichten blieben ohne Erfolg, so dass die jeweiligen Träger der Pflegeheime Revisionen zum BSG einlegten.

Kläger: Einsatz von Honorarkräften ist Folge des Fachkräftemangels

In den Verfahren hat die Klägerseite vorgetragen, dass der Einsatz von Honorarkräften unter anderem Folge eines Fachkräftemangels im Gesundheitswesen wäre.

Im Wortlaut: § 7 Absatz 1 SGB IV
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 
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BSG: Pflegekräfte unterliegen im Regelfall der Sozialversicherungspflicht

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf den Vortrag der Klägerseite Stellungnahmen von Verbänden und Kostenträgern eingeholt. Unter anderem vom Bundesverband der Honorarärzte, dem Marburger Bund, von der Deutschen Krankenhausgesellschaft, dem Deutschen Pflegerat sowie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Im Ergebnis folgte der Senat im Wesentlichen den Argumenten der Deutschen Rentenversicherung. Danach sind Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen regelmäßig nicht selbstständig. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. 

Die tragenden Gründe des Senats

  • Regelfall – Einbindung in Organisations- und Weisungsstruktur: Bei der Gewichtung der Indizien zur Bewertung der Versicherungspflicht sind regulatorische Vorgaben zu berücksichtigen. Diese führen regelmäßig  dazu, von einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung auszugehen.
  • Keine unternehmerischen Freiheiten: Bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung sind unternehmerische Freiheiten kaum denkbar.
  • Selbstständigkeit nur ausnahmsweise: Eine Selbstständigkeit kann nur bei gewichtigen Indizien angenommen werden. Hierfür reichen bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung nicht aus. Dies gilt dem Senat zufolge etwa für das Auswahlrecht der zu pflegenden Personen. Gleiches gilt für die Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.
  • Vollständige Eingliederung auch im Leitfall: Die beigeladene Pflegefachkraft hatte ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt – und zwar vergleichbar wie Pflegefachkräfte, die in dem betreffenden Pflegeheim angestellt waren.
  • Fachkräftemangel unerheblich: An diesem Ergebnis änderte auch der Fachkräftemangel nichts. Dem Senat zufolge sind die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren. Diese dienen nicht nur dem einzelnen Versicherten, sondern auch der Versichertengemeinschaft, mit dem Ziel, die Attraktivität des Pflegeberufs zu ermöglichen.
Quelle: PM des BSG vom 07.06.2019 AZ: B 12 R 6/18 R (Leitfall).

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Redaktion: Dr. Ursula Schweitzer, Dr. Linda Nehring-Köhler, Bernd Preiß

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(ESV/bp)

Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung