BSG zu Sperrzeiten bei verpassten Job-Angeboten
Bundesagentur: Jede verpasste Bewerbung rechtfertigt eigene Sperrzeit
Die beklagte Bundesagentur war der Auffassung, dass für jede der drei unterlassenen Bewerbungen eine gesonderte Sperrzeit festzulegen ist. Demzufolge verhängte die Agentur mit drei Bescheiden eine dreiwöchige, eine sechswöchige und eine zwölfwöchige Sperrzeit nach § 159 Absatz 4 SGB IIIHiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein. Die Angelegenheit landete schließlich beim Bundessozialgericht.
Im Wortlaut: § 159 Absätze 1 und 4 SGB III (Auszug) |
(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (…) 2. die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung), (…) (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt 1. im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, 2. im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen, 3. in den übrigen Fällen zwölf Wochen. |
BSG: Nur eine Sperrzeit gerechtfertigt
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts folgte der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit nicht. Werden dem Richterspruch zufolge einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage drei Arbeitsangebote unterbreitet und bewirbt er sich nicht, rechtfertigt dies dennoch nur eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Hier die tragenden Erwägungen des BSG:- Zeitlicher Zusammenhang zwischen den Aufforderungen maßgebend: Die Richter aus Kassel stellen hierbei auf den engen zeitlichen Zusammenhang der Bewerbungsaufforderungen ab. Danach ist bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die zeitlich so eng unterbreitet werden, dass sie der betreffenden Person nahezu gleichzeitig vorliegen, von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen.
- Einheitliches versicherungswidriges Verhalten: Bewirbt sich der Arbeitslose in einer derartigen Situation also nicht, ist dies als einheitliches versicherungswidriges Verhalten zu werten.
- Keine Mehrfach-Sanktion: Ein einziges versicherungswidriges Verhalten darf aber nicht mehrfach sanktioniert werden, so der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung