BSG zum Unfallversicherungsschutz im Home-Office
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BSG: Kein Arbeitsunfall
- Unfall im persönlichen Lebensbereich: Nach Meinung der Richter aus Kassel befand sich die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf einem Betriebsweg. Ausgerutscht wäre sie auf dem Weg von ihrem Büro zur Küche. Dieser Weg gehörte zum persönlichen Lebensbereich der Klägerin, so das Gericht.
- Wasser holen ist eigenwirtschaftliche Tätigkeit: Zudem, so die Richter weiter, habe sie diesen Weg nicht zurückgelegt, um ihrer versicherten Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr wollte sie Wasser holen. Darin sah das BSG eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die nicht versichert ist.
- Wohnung bleibt privat: Auch die Vereinbarung, nach der die Klägerin ihre Arbeit im Home-Office leisten kann, ändert an der Auffassung des BSG nichts. Danach bleibt die Wohnung auch dann eine private Lebenssphäre, wenn die Arbeit zu Hause geleistet wird. Die Klägerin muss daher die Risiken tragen, die mit der Nutzung ihrer Privatwohnung zusammenhängen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung