BSG zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer durch kranken Richter
Kläger: Ausgangsverfahren war schon nach acht Monaten entscheidungsreif
Entschädigungsgericht: Erkrankung des Kammervorsitzenden des Ausgangsgerichts war höhere Gewalt
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BSG: Staat hat für hinreichende personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte zu sorgen
- durch eine wirksame Vertretung
- und ggf. durch eine schnelle Reaktion, etwa durch Umverteilung der Geschäfte.
Quelle: PM des BSG vom 24.03.2022 zur Entscheidung vom selben Tag – B 10 ÜG 2/20 R
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(ESV/bp)
Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung