Bundesfinanzhof: Möblierungszuschlag bei Überlassung möblierter Wohnungen
Im Streitfall vermieteten die Kläger ihrem Sohn eine 80 qm große Wohnung. Die Wohnung war mit einer neuen Einbauküche ausgestattet; zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner zur Nutzung überlassen. Die Kläger machten in ihren Einkommensteuererklärungen Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die überlassenen Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.
Das Finanzamt erkannte die Werbungskostenüberschüsse teilweise nicht an, weil es von einer verbilligten Vermietung ausging. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte überwiegend keinen Erfolg.
Möblierungszuschlag: Heranziehung des örtlichen Mietspiegels
Der Bundesfinanzhof sah dagegen die Revision der Kläger als begründet an, hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.Für die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen, so die Richter des Bundesfinanzhofes. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete sei der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sehe der Mietspiegel z.B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, sei diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.
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Keine Anhaltspunkte im Mietspiegel: Berücksichtigung eines am örtlichen Mietmarkt realisierbaren Möblierungszuschlags
Lasse sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, sei nach der Entscheidung ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Könne auch dieser nicht ermittelt werden, sei auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.Ableitung aus AfA-Betrag und Ansatz eines Marktrenditeaufschlags nicht zulässig
Es komme insbesondere nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags sei nicht zulässig. Eine solche Typisierung lasse den vom Gesetz in § 21 Abs. 2 EStG geforderten Maßstab des örtlichen Mietmarkts außer Acht.Der BFH wies die Sache zur Feststellung an das Finanzgericht zurück, damit dieses feststellt, ob die Überlassung einer Einbauküche zu den Ausstattungsmerkmalen des städtischen Mietspiegels gehört.
Quelle: PM des Bundesfinanzhofes Nr. 36/2018 vom 04.07.2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht