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Solidaritätszuschlag wird ab 2021 weitgehend abgeschafft (Foto: blende11.photo/Fotolia.com)
Gesetzgebung

Bundeskabinett beschließt Rückführung des Solidaritätszuschlags

ESV-Redaktion Steuern
22.08.2019
Seit 1991 wird der Solidaritätszuschlag als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Mehrfach wurde seine weitere Erhebung gerichtlich überprüft. Nun hat die Bundesregierung die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021 beschlossen.
Der Solidaritätszuschlag wird ab 2021 für rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen, die ihn heute zahlen, wegfallen. Dies sieht der am 21.08.2019 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vor. Weitere 6,5 Prozent der Soli-Zahler profitieren von einer im Entwurf vorgesehenen Ausdehnung der sogenannten Milderungszone.

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Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Anhebung der Freigrenze

Der Entwurf sieht die Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, von derzeit 972/1.844 Euro auf 16.956/33.912 Euro (bei Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) vor. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums (für das Beispielsjahr 2021) hat das zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.

Anpassung der Milderungszone

Nach dem Entwurf erfolgt eine Anpassung der Milderungszone, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent, erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.

Quelle: Website des BMF

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(ESV/fl)

Programmbereich: Steuerrecht