Bundeskabinett beschließt Rückführung des Solidaritätszuschlags
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Der Entwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Anhebung der Freigrenze
Der Entwurf sieht die Anhebung der Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, von derzeit 972/1.844 Euro auf 16.956/33.912 Euro (bei Einzel- bzw. Zusammenveranlagung) vor. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums (für das Beispielsjahr 2021) hat das zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten.Anpassung der Milderungszone
Nach dem Entwurf erfolgt eine Anpassung der Milderungszone, so dass die Entlastung bis weit in den Mittelstand wirkt. Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent, erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung.Quelle: Website des BMF
Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2018
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(ESV/fl)
Programmbereich: Steuerrecht